Die Aussage: "Da laesst ein Bibliotheksdirektor ... seine Bibliothek abfackeln."
Ist zwar eine eindeutige, aber völlig unsinnige und eine unglaubliche Unterstellung!
Dem Kollegen Knoche gegenüber ist eine solche Unterstellung nur als blanke Frechheit zu bezeichnen.
Insofern dürfte die Drohung, gegen einen Auschluss aus der Liste gerichtlich vorzugehen,
entsprechend abwegig sein.
Denn wenn es einen Grund gibt jemanden aus der Liste auszuschließen, dann liegt er hier eindeutig vor.
Andererseits zeigt die Erfahrung, dass Dr. Graf mal wieder nicht weiß was er da eigentlich schreibt,
denn ich bin sicher, dass er diese Absurdität nicht in wirklich meinen kann.
Man kann nur den Kopf schütteln.
MfG
W. Umstätter
Klaus Graf wrote:
Sehr geehrter Herr Schaarwaechter,
ich teile die Meinung von Herrn Mueller nicht. Ich kann nicht erkennen, dass eine wertende Feststellung, dass eine persoenliche oder "politische" Verantwortung des zustaendigen Bibliotheksleiters, der in der Umbauphase durch organisatorische Massnahmen im Rahmen der vorgegebenen unzulaenglichen Finanzausstattung fuer einen verstaerkten Brandschutz haette Rechnung tragen muessen (ich beziehe mich hier auf wiederholte Leserbriefe in der FAZ), gegeben und im hoechsten Masse kritikwuerdig sei, die von Ihnen bzw. von Herrn Mueller ins Feld gefuehrten Tatbestaende erfuellen und nicht vom Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sind. Eine Absicht habe ich Herrn Knoche nicht unterstellt.
Wenn Sie aufgrund der oben gegebenen Erlaeuterung mich meinen aus der Liste ausschliessen zu muessen, werde ich gerichtlich dagegen vorgehen.
Dr. Graf
Michael Schaarwaechter schrieb:
CC Inetbib
Sehr geehrter Herr Dr. Graf.
Sie schrieben an Inetbib:
(Zitat aus Ihrer Mail vom 10.02.2005, 15:40 an Inetbib)
Da laesst ein Bibliotheksdirektor, verantwortlich fuer den Brandschutz, seine Bibliothek abfackeln - und ihm passiert nichts.
(Zitat Ende)
und bestaetigten in einer folgenden Mail den Bezug zu Weimar/Herrn Knoche.
Die Formulierung legt nahe, dass Sie Herrn Knoche Absicht oder
Fahrlaessigkeit vorwerfen. Nach Aussage von Herrn Dr. Mueller,
DBV-Rechtskommission, erfuellt das den Tatbestand des Paragraph 186
StGB: Ueble Nachrede, sowie des Paragraph 187 StGB: Verleumdung. Wenn
dem so sei, wuerde ich mich als Administrator der Liste strafbar machen,
wenn ich dagegen nicht einschritte.
Insofern fordere ich Sie auf, die oben zitierte Behauptung in der Liste zurueckzunehmen und sich dafuer zu entschuldigen.
Mit freundlichen Gruessen, Michael Schaarwaechter