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Verleumdung / Ueble Nachrede



CC Inetbib

Sehr geehrter Herr Dr. Graf.

Sie schrieben an Inetbib:

(Zitat aus Ihrer Mail vom 10.02.2005, 15:40 an Inetbib)
> Da laesst ein Bibliotheksdirektor, verantwortlich fuer den Brandschutz, 
> seine Bibliothek abfackeln - und ihm passiert nichts.
(Zitat Ende)

und bestaetigten in einer folgenden Mail den Bezug zu Weimar/Herrn Knoche.

Die Formulierung legt nahe, dass Sie Herrn Knoche Absicht oder
Fahrlaessigkeit vorwerfen. Nach Aussage von Herrn Dr. Mueller,
DBV-Rechtskommission, erfuellt das den Tatbestand des Paragraph 186
StGB: Ueble Nachrede, sowie des Paragraph 187 StGB: Verleumdung. Wenn
dem so sei, wuerde ich mich als Administrator der Liste strafbar machen,
wenn ich dagegen nicht einschritte.

Insofern fordere ich Sie auf, die oben zitierte Behauptung in der Liste
 zurueckzunehmen und sich dafuer zu entschuldigen.

Mit freundlichen Gruessen,
Michael Schaarwaechter

-- 
   Michael Schaarwaechter
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