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Re: Pruefungsarbeiten und Bibliotheken
On Mon, 22 Nov 2004 11:12:12 +0100 (MET)
Eric Steinhauer <eric.steinhauer@xxxxxxxxx> wrote:
> Liebe Liste, lieber Herr Graf,
>
> >
> > Wie Sie meiner im Internet zugaenglichen Ausarbeitung
> von
> > 1989 entnehmen koennen, habe ich mich als Archivar mit
> > diesem Thema gruendlicher als jeder andere
> > auseinandergesetzt. Wenn Sie das bestreiten moechten,
> bitte
> > ich Sie um entsprechende Literaturnachweise.
>
> Es wäre für die Rezeption Ihrer Ausführunggen förderlich,
> wenn Sie eine URL
> angeben. Sie meinen bestimmt:
>
http://www.diplomica.com/graf_aufsatz_pruefungsunterlagen.pdf
> Warum liegt das Dokument auf keinem ordentlichen
> Dokumentenserver? Es wäre
> dann in den Bibliothekskatalogen nachgewiesen und
> sachlich erschlossen. Sie
> sind doch immer ein Verfechter optimaler Zugänglichkeit
> von Information. Es
> gibt sicher eine Bibliothek, die Ihre Dokumente gerne
> aufnähme. Wenn nicht,
> können Sie sich vertrauensvoll an mich wenden. ;-)
Es ist die Frage, ob ein Dokument auf einem
Dokumentenserver (nicht selten: "deep web") besser
rezipiert wird als ein Dokument im "surface web". Aber wenn
jemand gern meine Ausarbeitung in seinen Server aufnehmen
moechte - sie steht zur Verfuegung. Ich lege auch noch eine
CC-Lizenz BY-ND drauf, falls jemand einen entsprechenden
Button anbringen moechte.
> > > Jetzt kommen wieder die Bibliotheken ins Spiel. Sie
> > > können mit ihren
> > > Dokumentenservern hier eine gute Basis zur
> Publikation
> > > liefern. In der Praxis wird
> > > aber aus Gründen der Qualitätssicherung die
> Zustimmung
> > > des betreuenden
> > > Hochschullehrers für die Veröffentlichung zu fordern
> > > sein.
> >
> > Das ist rechtlich absolut nicht haltbar.
Bei einer beliebigen anderen Publikation kaeme eine solche
Vetomoeglichkeit mangels einer Rechtsgrundlage nicht in
Betracht. Das Auswahlermessen eines universitaeren
Hochschulschriftenservers unterliegt den Regeln des
oeffentlichen Rechts. Wenn es um eine faire und
nachvollziehbare Entscheidung fuer oder wider die Aufnahme
des Textes geht, so kann zwar der Betreuer der Arbeit als
Gutachter berufen werden, aber aufgrund der Verquickung der
Publikationsentscheidung mit dem Pruefungsvorgang kann es
kein Vetorecht des Betreuers geben. Es gibt keine
Hochschulsatzung, die in rechtlich haltbarer Weise
Hochschullehrern die Befugnis uebertraegt, ueber
Publikationen im Zusammenhang mit Hochschulpruefungen zu
entscheiden.
Das ist eine sehr verkuerzte Argumentation, die von den
Grundsaetzen oeffentlichrechtlichen Verwaltungshandelns und
dem Gleichheitsgrundsatz ausgeht.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.