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Re: NRW-Lizenz
> Jede/r Wissenschatler/in ist natürlich hoch erfreut, wenn
> die eigenen Arbeiten zur Kenntnis genommen werden, aber
> ich glaube nicht, dass man viele Wissenschaftler/inn/en
> von Open Access überzeugen kann, wenn damit verbunden
> ist, dass eigene Texte beleibig bearbeitet werden dürfen.
> Vermutlich wäre daher tatsächlich "Free Access" der
> bessere Begriff.
"Open Access" ist ein eingefuehrter Begriff und daran wird
sich hoffentlich auch nichts aendern.
Es ist verstaendlich, dass Vorbehalte bestehen, aber das
Niveau von Stammtischparolen wird nur dann ueberschritten,
wenn substantiiert Vorteile und Nachteile abgewogen werden
und Erfahrungen aus unterschiedlichen Disziplinen
eingebracht werden.
Biomed Central ist der groesste Open Access Verleger mit
ueber 100 Zeitschriften und verwendet eine CC-Lizenz, die
das Bearbeiten erlaubt.
Aber bitte nicht das "beliebige Bearbeiten" - diese
Moeglichkeit ist an klare REGELN geknuepft und das ist gut
so. Ich zitiere die deutsche Version der CC-Lizenzen mit
erlaubter Bearbeitung:
"# Wenn Sie den Schutzgegenstand oder eine Bearbeitung oder
ein Sammelwerk vervielfältigen, verbreiten oder öffentlich
wiedergeben, müssen Sie alle Urhebervermerke für den
Schutzgegenstand unverändert lassen und die Urheberschaft
oder Rechtsinhaberschaft in einer der von Ihnen
vorgenommenen Nutzung angemessenen Form anerkennen, indem
Sie den Namen (oder das Pseudonym, falls ein solches
verwendet wird) des Urhebers oder Rechteinhabers nennen,
wenn dieser angegeben ist. Dies gilt auch für den Titel des
Schutzgegenstandes, wenn dieser angeben ist, sowie - in
einem vernünftigerweise durchführbaren Umfang - für die mit
dem Schutzgegenstand zu verbindende Internetadresse in Form
des Uniform-Resource-Identifier (URI), wie sie der
Lizenzgeber angegeben hat, sofern dies geschehen ist, es
sei denn, diese Internetadresse verweist nicht auf den
Urhebervermerk oder die Lizenzinformationen zu dem
Schutzgegenstand. Bei einer Bearbeitung ist ein Hinweis
darauf aufzuführen, in welcher Form der Schutzgegenstand in
die Bearbeitung eingegangen ist (z.B. ?Französische
Übersetzung des ... (Werk) durch ... (Urheber)? oder ?Das
Drehbuch beruht auf dem Werk des ... (Urheber)?). Ein
solcher Hinweis kann in jeder angemessenen Weise erfolgen,
wobei jedoch bei einer Bearbeitung, einer Datenbank oder
einem Sammelwerk der Hinweis zumindest an gleicher Stelle
und in ebenso auffälliger Weise zu erfolgen hat wie
vergleichbare Hinweise auf andere Rechtsinhaber.
# Obwohl die gemäss Ziffer 3 gewährten Nutzungsrechte in
umfassender Weise
ausgeübt werden dürfen, findet diese Erlaubnis ihre
gesetzliche Grenze in
den Persönlichkeitsrechten der Urheber und ausübenden
Künstler, deren berechtigte geistige und persönliche
Interessen bzw. deren Ansehen oder Ruf nicht dadurch
gefährdet werden dürfen, dass ein Schutzgegenstand über das
gesetzlich zulässige Maß hinaus beeinträchtigt wird."
Auch die Berliner Erklaerung bindet Open Access an die
Regeln der wiss. Gemeinschaft zurueck.
Open Access ist ein Experiment und dazu gehoeren gewisse
Risiken. Wird festgestellt, dass die Berliner Erklaerung zu
weitgehende Rechteeinschraenkungen fuer die Urheber
enthaelt, kann man nach einer gewissen Erprobungszeit sich
auf eine neue, weniger weitgehende Erklaerung einigen.
Wichtiger als Open Access MIT Bearbeitungen ist allemal
ueberhaupt Open Access.
Siehe auch:
http://log.netbib.de/archives/2004/07/12/wissenschaft-ist-kein-freibier/
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.