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Re: Zeitschriften und Urheberrecht
Liebe Liste,
DigiZeitschriften hat durch einen dreiseitigen Mustervertrag mit der
Verwertungsgesellschaft und den Verlegern eine pragmatische Lösung der
vielen von Eric Steinhauer dargestellten Rechtsprobleme entwickelt, die sich
bisher bewährt hat. Mehr darüber demnächst auf der web-site von
DigiZeitschriften (http://www.digizeitschriften.de)
Mit freundlichen Grüßen
Prof. Dr. E. Mittler
Vorsitzender von DigiZeitschriften e.V.
On 29 Apr 2004 at 8:53, Eric Steinhauer wrote:
> Liebe Liste,
>
> jeder, der erwägt, Zeitschriften zu digitalisieren, wird vor immense
> rechtliche Probleme gestellt. Das geltende Urheberrecht gibt dem Autor
> und seinen Rechtsnachfolgern das Recht an der geistigen Schöpfung 70
> Jahre post mortem auctoris. Das kann zu dem grotesken Ergebnis führen,
> daß ein 1930 publizierter Aufsatz eines 1910 geborenen Verfassers, der
> 1932 verstorben ist, nun gemeinfrei, ein 1870 publizierter Aufsatz
> eines 1840 geborenen und 1940 gestorbenen Autors
> (Ernst-Jünger-Phänomen) aber urhberrechtlich geschützt ist. Von daher
> ist es praktisch kaum möglich, eine allgemeine zeitliche Grenze für
> die Digitalisierbarkeit von Aufsätzen anzugeben, es sei denn, man
> sagt: alles vor 1850! In der Praxis geht man freilich andere Wege und
> setzt 1900, teilweise sogar 1920 als Grenze an, wohl deshalb, weil man
> damit rechnet, daß die Erben unbedeutender Autoren (das sind die
> meisten Zeitschriftenschreiber: vanitas mundi!) die digitale
> Verwertung nicht verfolgen/bemerken.
> ...
> > Grüße aus Thüringen
> Eric Steinhauer
> http://www.steinhauer-home.de
>
>
> --
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Prof. Dr. Elmar Mittler
Niedersaechsische Staats- und Universitaetsbibliothek
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