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Jugendschutz & Kennzeichnungspflicht



Information der Rechtskommission des DBV
zur Kennzeichnungspflicht von Computerprogrammen nach dem neuen
Jugendschutzgesetz


Liebe Kolleginnen,
liebe Kollegen,

die Rechtskommission des DBV hat bei der Obersten Jugendschutzbehörde der
Länder 2003 folgende Anträge gestellt:

1. den Bibliotheken zu gestatten, ältere Computerspiele, die von der USK nicht
geprüft, d.h. nicht in der Datenbank der USK mit einer entsprechenden
Alterskennzeichnung verzeichnet sind, ab dem 01.01.2004 selbst mit einer
Altersfreigabe zu versehen und zur Ausleihe zu bringen.
2. die Frist zur Kennzeichnung zu verlängern.

Die Oberste Landesjugendbehörde muss Ihre Entscheidungen mit den Ländern
abstimmen, hat uns aber aufgrund des Jahreswechsels bereits einen
Zwischenbescheid übermittelt, den wir Ihnen hiermit verbindlich zur Kenntnis
geben:

1. Es sind nur Computerspiele und Lernsoftware auf Datenträger mit der
Altersfreigabe zu kennzeichnen, wenn der Spielcharakter überwiegt. Alle
anderen Produkte müssen nicht gekennzeichnet werden.
2. Info- und Lernprogramme sind seit dem 1.4.2003 durch den Hersteller zu
kennzeichnen. Fehlt diese, auch weil das Medium vor dem 1.4.2003 hergestellt
wurde, so ist der Hersteller zur Abgabe einer schriftlichen Erklärung ?nicht
jugendbeeinträchtigend? aufzufordern. Bis zum 31.12.2004 reicht es aus, wenn
das Aufstellungsregal eine Beschriftung ?Info- und Lernprogramme? erhält. Die
Kennzeichnung auf der Hülle und dem Bildträger selbst ist erst zum 1.1.2005
erforderlich.
3. Für alle anderen Bildträger mit Spielprogrammen gilt, dass diese auf der
Hülle und dem Bildträger bis zum 30.6.2004 eine Altersfreigabe erhalten
müssen. Die Altersempfehlung der USK (oft auch auf der Hülle angegeben) gilt
als verbindliche Freigabe und muss von den Bibliotheken selbst angebracht
werden. Steht dort keine, kann diese bei der USK erfragt werden (www.usk.de).
4. Werden noch nicht gekennzeichnete Spielprogramme ausgeliehen, so ist die
Altersempfehlung zu beachten.
5. Wenn auf der Hülle oder in der USK-Liste keine Altersfreigabe ermittelt
werden kann, so können diese bis zum 30.6.2004 auch ohne Kennzeichnung Kindern
und Jugendlichen zugänglich gemacht werden, wenn beim Hersteller eine
schriftliche Erklärung ?nicht jugendbeeinträchtigend? angefordert wurde.

Damit sich nicht jede Bibliothek selbst, bei älteren Spielen, für die keine
Altersfreigabe in der USK-Liste enthalten und auch auf der Hülle keine
Empfehlung ausgewiesen ist, an die Hersteller wenden muss, haben wir mit der
Obersten Landesjugendbehörde vereinbart, dass wir diese Titel erfassen und uns
um eine  gemeinsame Lösung bemühen. Dazu ist es erforderlich, dass Sie die
 genaue Bezeichnung des Spiels
 das Veröffentlichungsdatum (wenn bekannt) sowie
 den Hersteller nebst Anschrift (wenn bekannt)
      an uns senden.

Zu diesem Zwecke wurde eine nur dafür vorgesehene Mailanschrift eingerichtet.
Bitte senden Sie Ihre Angaben an
                                                  jugendschutz _at__ bibliotheksver
band.de

Unter www.bibliotheksverband.de haben wir auf der Startseite unter
Jugendschutz einen Auszug aus dem Schreiben der Obersten Jugendschutzbehörde
mit den Definitionen und Ausnahmeregelungen zu Ihrer Information eingestellt.

Berlin, den 08. Jan. 2004

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gabriele Beger


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.