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AW: Benutzungsordnungen
- Date: Mon, 03 Nov 2003 13:11:09 +0100
- From: Löw Luise von <loew _at__ goethe.de>
- Subject: AW: Benutzungsordnungen
Liebe Kolleginnen,
So ganz sicher, ob diese Information zum Thema passt, bin ich mir nicht,
aber das sollen die Leser selbst entscheiden!
In Rom wurde in den 90iger Jahren des 18. Jahrhunderts fuer die Deutschen in
Rom ein Leseverein gegruendet, 1815: "Bibliothek der Deutschen", 1821
entstand eine "Satzung der Bibliothek der Deutschen". 1832: Aufstand der
Künstler, die eine alleinige Nutzung der Bibliothek wollten. Ludwig von
Bayern zog daraufhin seine Spenden zurück und stellte sie in der neuen
"Bibliothek der deutschen Künstler" (in der Villa Malta) unter: 2
Bibliotheken. 1834 einigte man sich auf Gegenseitigkeit im Benutzungsrecht
... 1873 wurden die gegnerischen Bibliotheken wieder zusammengelegt. 1900
Übergabe beider Bibliotheken an den Künstlerverein (ca 6000 Bände) ...
Falls Interesse beseht, gebe ich gerne noch nähere Angaben (Literatur und
Personen der befassten Institute)
Mit freundlichen Grüßen,
Luise von Löw
München
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Frauke Mahrt-Thomsen [mailto:frauke.mahrt-thomsen _at__ student.hu-berlin.de]
Gesendet: Samstag, 1. November 2003 14:38
An: INETBIB _at__ ub.uni-dortmund.de
Betreff: Benutzungsordnungen
Liebe Freunde,
auf dringenden Wunsch einiger Listenteilnehmer hier der vollständige
Wortlaut der
"Benutzungsordnung vom 19.Oktober 1896 für die Lesehallen und die
Volksbibliotheken mit täglichem Betriebe"
in Berlin (zitiert nach: Arend Buchholtz: Die Volksbibliotheken und
Lesehallen der STadt Berlin 1850-1900. Festschrift der Stadt Berlin zum
fünfzigjährigen Bestehen der Volksbibliotheken 1.August 1900, Berlin 1900,
S.110-111):
§ 1. Die Lesehalle und die mit ihr verbundene Volksbibliothek sind täglich
geöffnet: an den Wochentagen abends von 6 bis 9 Uhr, an den Sonntagen
vormittags von 10 bis 12 Uhr. Nur an folgenden Tagen sind sie geschlossen:
am Neujahrstage, am Charfreitage, an dem ersten und zweiten Oster- und
Pfingstfeiertage, am Busstage und vom 24. bis zum 26. Dezember.
§ 2. Der Zutritt zur Lesehalle steht unentgeltlich jeder Person frei, die
mindestens vierzehn Jahre alt ist.
§ 3. In der Lesehalle stehen für die Benutzung an Ort und Stelle zur
Verfügung:
1. die Bibliothek der Nachschlagewerke;
2. Zeitschriften und Zeitungen
3. die Bücher der Volksbibliothek, soweit sie nicht nach Hause verliehen
sind. Gedruckte Verzeichnisse der Nachschlagewerke und der Zeitschriften
werden unentgeltlich verteilt. Gedruckte Bücherverzeichnisse der
Volksbibliothek liegen in der Lesehalle aus.
§ 4. Wer die in der Lesehalle aufgestellte Bibliothek der Nachschlagewerke
und die Zeitschriften und Zeitungen benutzen will, hat Bücher und
Zeitschriften selbst aus den Fächern zu nehmen und sie an ihren Platz
zurückzustellen.
§ 5. Wird ein Buch aus der Volksbibliothek zur Benutzung in der Lesehalle
gewünscht, so ist ein Bestellzettel nach ausliegendem Formular auszufüllen
und dem aufsichtführenden Beamten zu übergeben, der das Buch durch den
Diener holen lässt und den Zettel nach Rückgabe des Buches aushändigt. Die
gewünschten Bücher können auf Verlangen in der Lesehalle eine Woche lang der
Benutzung des ersten Bewerbers vorbehalten werden.
§.6. Die Bücher der Volksbibliothek werden unentgeltlich nach Hause an jeden
verliehen, der dem Bibliotheksverwalter als zuverlässig bekannt ist oder
sich durch einen Empfehlungsschein ausweist. Zur Ausstellung sind
berechtigt: alle Beamten, die ein Dienstsigel führen; die Hauswirthe für
ihre Miether; alle Personen, die dem Bibliotheksverwalter als verlässlich
bekannt sind.
§ 7. In der Regel werden zwei Bände oder von einer Zeitschrift ein Jahrgang
auf vierzehn Tage verliehen: dem Verwalter der Volksbibliothek steht es aber
frei, auch mehr BÄnde zu gleicher Zeit zu verleihen. Sind die Bücher nach
vierzehn Tagen nicht zurückgebracht worden, so werden sie durch einen Boten
abgeholt, dem der Entleiher dafür 25 Pfennige zu zahlen hat. Lehnt er die
Bezahlung ab, oder werden die Bücher trotz der Mahnung nicht abgeliefert,
so wird der Entleiher von der Benutzung der Volksbibliothek ausgeschlossen,
und die Bücher werden auf gerichtlichem Wege beigetrieben.
§ 8. Die gedruckten Bücherverzeichnisse der Volksbibliothek werden zum
Selbstkostenpreise von 30 Pfennigen, die Quittungsformulare für die nach
Hause entliehenen BÜcher zu 5 Pfennigen das Dutzend verkauft.
§ 9. Für die Beschädigung oder den Verlust eines Buches hat der Benutzer
Ersatz zu leisten.
§ 10. Die Verwalter der Lesehalle und der Volksbibliothek sind zur
Ertheilung von Auskünften verpflichtet.
§ 11. Das Rauchen und das laute Sprechen sind untersagt.
So weit die Volksbibliotheken und Lesehallen der Stadt Berlin.
In den vom Bibliotheksverband der Deutschen Demokratischen Republik
Bezirksgruppe Berlin" herausgegebenen "Beiträgen zur Berliner
Bibliotheksgeschichte", von denen sich noch etliche Exemplare im Bestand
meiner Bibliothek befinden, entdecke ich erst in den letzten Tagen das Heft
2, Berlin 1983, in dem sich auf S. 47-65 ein interessanter Aufsatz von
Sabine Schilfert befindet:
Die Bibliothek des Berliner "Gewerbhauses" - ein Beitrag zur historischen
Entwicklung von Bibliotheken unter dem Einfluß der industriellen Revolution.
Bei dem Gewerbhaus (gegr.1821) und dem Gewerbeinstitut handelt es sich um
Vorläufer-Institutionen der 1879 gegründeten Technischen Hochschule Berlin,
in deren Bibliotheken die für die technisch-industrielle Entwicklung
Preußens und für die Überprüfung und Registrierung von Patenten wichtige
Literatur gesammelt wurde (letztere bis zur Gründung des Reichspatenamtes
1877).
1857 wurde die Verantwortung für die Bibliothek des Gewerbhauses dem
Gewerbeinstitut übertragen.
Dessen Direktor Friedrich Wilhelm Nottebohm erließ im selben Jahr ein
umfangreiches "Reglement über die Benutzung der Bibliothek des Königlichen
Gewerbhauses. - Berlin: Ernst & Korn 1857."
Daraus einige Auszüge in der Darstellung von Sabine Schilfert:
"Die Öffnungszeiten waren erweitert worden. Die Bibliothek war nun 'mit
Ausnahme der Tage, an welchem sich der Verein zur Beförderung des
Gewerbefleißes in Preußen versammelt und der Festtage' viermal drei Stunden
wöchentlich zur Benutzung geöffnet. Das Lesezimmer stand den -'Räthen und
Hülfsarbeitern des Königlichen Handelsministeriums, -Mitgliedern des
Königlichen Gewerbe-Institutes und der Königlichen Bau-Akademie, -Zöglingen
des Königlichen Gewerbe-Institutes, der damit verbundenen
Muster- Zeichenschule und der Baugewerbeschule,
-Studirenden der Königlichen Bau-Akademie,
-in Berlin studirenden Berg-, Hütten- und Salinen-Eleven'
zur Verfügung.
Eine bedeutende Stellung bei der Literaturversorgung nahmen die Mitglieder
der Deputation für Gewerbe ein, für die die Bestimmungen der Benutzung
weitgehend entfielen bis auf die originelle Festlegung, daß sie 'die ohne
Vermittlung des Bibliothekars entnommenen Werke, unter Angabe des
vollständigen Titels und der Katalog-Nummer mit ihrer Namens-Unterschrift in
das, zu diesem Zwecke in der Bibliothek zu haltende Kontrollbuch einzutragen
und in diesem die Rückgabe in gleicher Weise zu vermerken haben.'"
Sabine Schilfert bemerkt noch, dass "diese Kontrollbücher und die ebenfalls
genannten Anmeldebücher weder veröffentlicht oder ausgewertet noch
überliefert wurden."
Daher kann leider nicht mehr überprüft werden, ob der Vertrauensvorschuss
der Bibliothekare in die Zuverlässigkeit der Mitglieder der
Gewerbe-Deputation gerechtfertigt war und diese alle oder zumindestens die
meisten Bücher zurück gegeben haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Frauke Mahrt-Thomsen
Bezirkszentralbibliothek Friedrichshain-Kreuzberg
Grünberger Straße 54
10245 Berlin
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.