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Re: BGH als Rechtsbrecher
Dass meine Meinung zu diesem "heissen Eisen" auch von
Juristen geteilt wird, wurde mir in privater Mail eines
juristischen Teilnehmers dieser Liste versichert. In der
Liste URECHT pflichtete RA Ralf Hansen meiner Argumentation
bei:
http://jurix.jura.uni-sb.de/pipermail/urecht/Week-of-Mon-20030721/001500.html
Ich moechte noch einen Gesichtspunkt ergaenzen: den
Gleichheitssatz (Art. 3 GG) in Verbindung mit allgemeinen
Gebuehrengrundsaetzen. Die Ungleichbehandlung der
gewerblichen Nutzer (darunter sind wohl auch die
Rechtsanwaelte zu verstehen, die natuerlich diese Angebote
ohne gesonderte Bezahlung benutzen) ist bei einem an die
allgemeine Oeffentlichkeit gerichteten Internetangebot
schwer nachvollziehbar.
Und noch ein Hinweis zur Auslegung des
Urheberrechtsgesetzes. Hilfreich ist immer ein Blick in die
jeweilige amtliche Begruendung. Diese Materialien sind bei
urheberrecht.org bequem zugaenglich. Zur Gemeinfreiheit von
Gerichtsentscheidungen siehe die Begruendung zu § 5 UrhG
(von 1965):
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1965-09-09/materialien/ds_IV_270_B_01_02.php3
Hier wird ausdruecklich das oeffentliche Interesse an der
moeglichst weiten Verbreitung dieser Werke genannt.
Werden Urteilsabschriften eigens angefordert, sei es
konventionell oder via Mail etc., so folgt daraus
natuerlich keine Gebuehrenfreiheit (wenngleich es mir
gestattet sei, die ueblichen Kosten pro Seite 0,50 Euro als
prohibitiv zu kritisieren). Aber eine gebuehrenrechtliche
Huerde darf dem freien Download aus einem allgemein
zugaenglichen Angebot nicht entgegenstehen.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.