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Re: DOSSIER (lang): Rechtsberatungsgesetz (D)
- Date: Thu, 16 Mar 2000 09:12:49 +0100
- From: Hans-Jürgen Hertz-Eichenrode <hertz _at__ euv-frankfurt-o.de>
- Subject: Re: DOSSIER (lang): Rechtsberatungsgesetz (D)
Klaus Graf schrieb:
> Aufgrund eines Beitrags in der Mailingliste URECHT erhielt ich die
> E-Mail eines Anwalts, der unter anderem
> schreibt: "Ich möchte Sie (noch nicht) förmlich abmahnen, bitte Sie aber
> Sorge dafür zu
> tragen, dass die Beantwortung konkreter Rechtsfragen unterbleibt. Ich
> werde
> sonst jeden einzelnen Teilnehmer der Liste abmahnen. Dies ist bisweilen
> auch
> zum Schutz der Rechtssuchenden notwendig, denn nicht immer sind die
> Antworten kompetent."
>
Sehr geehrter Herr Graf,
Wettbewerbsrecht ist ein komplexes Feld, und nicht jede Antwort eines
Rechtsanwaltes ist zum Schutz des Rechtssuchenden geeignet;-), wie mir
obiges Beispiel vor Wirken des Morgentees und mit deshalb vielleicht
getrübtem Blick zu lehren scheint. Mir scheint die Zumutung dieses Anwaltes
ein Eigentor im Sinne seines letzten Halbsatzes, i.d.S. das sowieso in der
gegenwärtigen Fassung halbtote Rechtsberatungsgesetz vor seiner Auslegung in
Schutz zu nehmen zu sein.
Scheint, weil ohne Kenntnis der Umstände im Einzelnen (also der Mail, auf
die der offenbar anderwärts von wenig Einträglichem umgetriebene Mahner
Bezug nahm), Abschließendes nicht gesagt werden kann.
Generell: "Geschäftsmäßig" sagt das Gesetz. Erfahrungs- und
Meinungsaustausch unter Berufskollegen fällt nun sicher nicht darunter.
Gesetze lesen darf jeder (haben sie schließlich bezahlt...), verstanden
werden sie auch von vermuteten Fachleuten (s.o) in hohem Maße
unterschiedlich verbindlich, seine persönliche Auslegung darf ein jeder im
Kollegengespräch kundtun,
soweit er den - zumindest schlüssigen - Vorbehalt miterklärt, dass es sich
um seine persönliche (und damit notwendigerweise für die Erledigung des
GESCHÄFTES Rechtsberatung unbeachtliche, diese nicht ersetzende) Meinung
handelt. Oder sollte meine - gewiss ersetzbare - Meinungsäußerung, unter
diesen Voraussetzungen derartige Abmahnversuche gelassen abzuwarten und
ggfls. der Anwaltskammer zugänglich zu machen, bereits abmahnfähig sein?
Fragen wir doch den Sie attackierenden Fachmann.
Mit freundlichem Gruß
Hans-Jürgen Hertz-Eichenrode
Europa Universität Viadrina Frankfurt (Oder)
Universitätsbibliothek
Fachreferent für Recht
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.