[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

Re: Dissertationen als CD-ROM/BOD



Walther Umstaetter wrote:

> Wie gesagt, bei Habilitationen liegen diese Verhaeltnisse anders, und
> Magisterarbeiten sind im eigentlichen Sinne noch keine Publikationen. Sie
> koennen,
> muessen aber nicht, als Pruefungsarbeiten in der Institutsbibliothek
> verfuegbar gehalten
> werden. Darueber bestimmen die Studierenden selbst frei. Auch hier aendern
> sich die
> Verhaeltnisse z.Z rasch, durch die Moeglichkeit des Internets, ohne dass die
> rechtlichen
> Fragen schon geklaert sind. Im Moment koennen wir aus meiner Sicht den
> Studierenden
> nicht verbieten ihre Arbeiten an ihre Hompage zu haengen, obwohl einige
> Ausbildungsstellen
> gerne verhindern wuerden, dass Arbeiten, die schlechter als 1 bewertet
> wurden, ins Internet
> gelangen. Es sind eben keine echten Veroeffentlichungen.

Es ist unklar, was echte Veroeffentlichung meint. Sollte es da einen
bibliothekswissenschaftlichen Begriff geben, der mir unbekannt ist?
*uebelgruebel

Seit 1989 beschaeftige ich mich wissenschaftlich mit Pruefungsarbeiten,
die bibliothekarisch weit unter Wert gehandelt werden. Es gibt so gut
wie keine Fachliteratur zu dem Problem, obwohl in den
Geisteswissenschaften Magisterarbeiten wertvolle und haeufig zitierte
Forschungsbeitraege liefern (man sehe nur einmal, wie oft im
"Verfasserlexikon. Die deutsche Literatur des Mittelalters"
Magisterarbeiten, die oft kaum beachtete Texte erschliessen, zitiert
werden!). Dass das Internet die eingefahrene diesbezuegliche

IGNORANZ DER HOCHSCHULBIBLIOTHEKEN

(Achtung, Provokation!)

ins Wanken bringt, begruesse ich ausdruecklich.

Stimmt der Autor der Einstellung in eine Bibliothek zu, handelt es sich
im urheberrechtlichen Sinne um eine Veroeffentlichung. Es ist darauf zu
dringen, dass eine solche Einstellung erfolgt. Dirigistische Massnahmen,
wie oben angedeutet, sind nicht nur rechtlich voellig haltlos, sondern
auch fehl am Platz. Es gibt KEIN Recht der
Universitaet/Bibliothek/Fachbereichs etc., auf die Veroeffentlichung der
Arbeit Einfluss zu nehmen. Ein solches Recht im Sinne eines
Erlaubnisvorbehalts wuerde die freie Meinungsaeusserung beschneiden und
beduerfte als Grundrechtseingriff einer gesetzlichen Grundlage! Doch
selbst wenn es ein solches Gesetz gaebe, stellte sich die Frage nach der
Verhaeltnismaessigkeit. Auch Pruefungsarbeiten, die von irgendwelchen
unfaehigen Pruefern schlechter bewertet werden, koennen exzellente
Leistungen sein. Bewertung im universitaeren Pruefungsverfahren und
wissenschaftlicher Gehalt muessen nicht uebereinstimmen. Es ist nicht
Aufgabe der Universitaeten und ihrer Gliederungen, auf die Publikation
wissenschaftlicher Arbeiten in dieser Weise Einfluss zu nehmen.

Dass die rechtlichen Fragen nicht geklaert seien, erscheint mir keine
zutreffende Aussage. Auch Bibliothekswissenschaftler koennen in einem
Handbuch des Urheberrechts bzw. in hochschulrechtlichen Publikationen
nachlesen, was Sache ist.

MfG

Dr. Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.