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Re: Filtersoftwaere: Fuer und Wider
Hallo Inetbib,
Uwe Böttcher schrieb:
> Trotzdem kann man Filtersoftware nach dem augenblicklichen Entwicklungs-
> stand bestenfalls als Feigenblatt betrachten
...
> Solange die Hersteller dieser Programme allerdings nichts besseres zu
> bieten haben erscheint es mir angesichts der zum Teil recht wider-
> spruechlichen Aussagen der Bibliotheksrechtsexperten fuer eine Biblio-
> thek auf jeden Fall angeraten, Filtersoftware einzusetzen.
> Natuerlich wird dabei auch Erwuenschtes herausgefiltert, aber ich halte
> das im Zweifelsfall immer noch fuer besser, als wenn es aufgrund des
> Fehlern eines solchen Programms zu unerwuenschten rechtlichen und
> auch oeffentlichkeitswirksamen Konsequenzen kommt.
...
Da dies bisher noch nicht geschehen ist, moechte ich einmal aus dem
IuKD-Gesetz zitieren.
Dies ist uebrigens unter der URL: http://www.iid.de/rahmen/iukdgk.html
zugaenglich (eigentlich Schade, dass darauf in diesem Thread noch
niemand hingewiesen hat - oder kennt das Gesetz bzw. die URL jeder?)
Bei einigen Artikeln wird auf das BGBL verwiesen - die Einzelrecherche
nach den betroffenen Passagen ist jedoch ziemlich muehselig, auch wenn
das gesamte BGBL unter http://www.bgbl.de Online zugaenglich ist:
Hier nur der entscheidende Teil:
Artikel 1
§ 5 Verantwortlichkeit
Abs. 1 (eigene Inhalte) trifft in diesem Fall nicht zu.
*(2) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, die sie zur Nutzung
bereithalten, nur dann verantwortlich, wenn sie von diesen Inhalten
Kenntnis haben und es ihnen technisch möglich und zumutbar ist, deren
Nutzung zu verhindern. *
- Ist darunter schon der blosse Zugang zum Internet gemeint? Oder kommt
der erst in Abs. 3 zum Tragen:
Was technisch *moeglich* und *zumutbar* ist, bleibt jeder Bibliothek
selbst ueberlassen.
*(3) Diensteanbieter sind für fremde Inhalte, zu denen sie lediglich den
Zugang zur Nutzung vermitteln, nicht verantwortlich. Eine automatische
und kurzzeitige Vorhaltung fremder Inhalte auf Grund Nutzerabfrage gilt
als Zugangsvermittlung. *
-wichtig ist in diesem Zusammenhang Abs.4
*(4) Verpflichtungen zur Sperrung der Nutzung rechtswidriger Inhalte
nach den allgemeinen Gesetzen bleiben unberührt, wenn der
Diensteanbieter unter Wahrung des Fernmeldegeheimnisses gemäß § 85 des
Telekommunikationsgesetzes von diesen Inhalten Kenntnis erlangt und eine
Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. *
- *wenn der Dienstanbieter ... von diesen Inhalten Kenntnis erlant* ist
der entscheidende Satz. Es steht nichts davon, dass Seiten im voraus
(auf Verdacht) gesperrt werden. Also waere fuer mich der bessere Weg
folgender: Es duerfen nur Seiten gesperrt werden, auf die Benutzer oder
Mitarbeiter aufmerksam geworden sind (durch aufrufen oder sonst wie -
*schwarze Listen???*). Fragt sich noch: Sperrt man die gesamte Site oder
nur eine einzelne Seite (bei manchen URLs wurde sie jedenfalls die
komplette Sperrung anbieten).
Diese (manuelle) Form ist allerdings kaum machbar, da das Internet
dermassen stark expandiert und jeden Tag tausende neuer Seiten ins Netz
gestellt werden, dass eine Kontrolle praktisch nicht moeglich ist.
Allerdings lese ich aus dem Artikel 4 auch: Eine Bibliothek kann nicht
fuer Dinge Verantwortlich gemacht werden, von denen Sie keine Kenntniss
hat (keine Sperrung im voraus ist also nicht Gesetzeswidrig).
Von Internet-Skandalen ist mir uebrigens _noch_ nichts bekannt. Ich
denke mal, dass dieses Problem auch in der Oeffentlichkeit ernsthaft
diskutiert wird.
Manche Richter sehen das scheinbar anders. Siehe auch das
*Skandal*-Urteil gegen Compuserve:
URLs dazu (u.a.):
http://www.spiegel.de/netzwelt/pool/cs_urteil.html
http://archiv.berliner-morgenpost.de/bm/archiv1998/980529/titel/story10.html
http://www.ct.heise.de/ct/98/12/016/
http://rhein-zeitung.de/on/98/06/03/topnews/cserve.html
Ein Indiz dafuer, wie unklar das geltende Recht zur Zeit ist...
Viele Grüße aus Hannover
Sebastian Wolf
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- Erstellt von: Sebastian Wolf -
- FH Hannover, FB Bibliothekswesen -
- Mail: wolf _at__ iks.ik.fh-hannover.de -
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