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Re: Filtersoftwaere: Fuer und Wider



Lieber Herr Wolf, 

die Situation, wie sie sich fuer amerikanische Bibliotheken in Bezug
auf Filtersoftware darstellt, ist in keiner Weise mir der deutscher 
Bibliotheken zu vergleichen - das Rechtssystem ist einfach grund-
verschieden.

Tatsache ist, dass deutsche Bibliotheken - unabhaengig davon, wie
sie persoenlich zur Einschraenkung des Zugriffs auf bestimmte 
Seiten im Internet stehen - sich an deutsche Gesetzmaessigkeiten 
zu halten haben, allen voran die Gesetze zum Jugendschutz und die
neuen Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetze.

Auch die grundsaetzlich negative Grundhaltung der Amerikaner in 
Bezug auf jegliche Beschraenkung persoenlicher Freiheiten ist 
sicherlich nicht unbedingt auf deutsche Verhaeltnisse uebertrag-
bar. Das Thema 'Zensur' ist in dieser Liste schon haeufiger 
diskutiert worden, und um eine sehr interessante Definition die-
ses Begriffs von Herrn Mueller aus Heidelberg (auch in dieser 
Liste geaeussert) sinngemaess zu zitieren:

Zensur bezieht sich auf eine Kontrolle und Beschraenkung vor 
Veroeffentlichungen VOR ihrer Drucklegung und/oder Verbreitung !

Der Einsatz von Filtersoftware ist also letzten Endes keine Zen-
sur, sondern nur eine technische Massnahme zur Umsetzung - oder 
zum Versuch einer Umsetzung - allgemeingueltigen Rechts. Niemand
wuerde sich beschweren oder es als Zensur empfinden, wenn eine
Bibliothek eine gedruckte Ausgabe von 'Mein Kampf' nur gegen 
Altersnachweis den Lesern zur Verfuegung stellt.

Viele Gruesse aus dem Zweistromland !

Uwe Boettcher

-- 
Uwe Boettcher
Landesbuechereistelle Koblenz
Eltzerhofstr. 6a
56068 Koblenz

Tel.: 0261 / 3012-209
Email: Labuest.Koblenz _at__ t-online.de


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