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Re: Gesetz zur Regelung der Preisbindung bei Verlagserzeugnissen



Die Antwort ergibt sich in der Tat aus der Gesetzesbegründung, dort ist zu lesen: Die unterschiedliche Nachlassgewährung für wissenschaftliche Bibliotheken und gewöhnliche Büchereien berücksichtigt, dass Fachlteratur gewöhnlich knapper rabattiert wird als andere."
Es bleibt also bei 5% für wBs und 10% für öBs. Reine Behördenbibliotheken gehen ganz leer aus.
Dass die unterschiedliche Höhe des Bibliotheksrabattes in diametralem Verhältnis zum durchschnittlchen Preis steht und damit eine indirekte staatliche Förderung von Hochpreispolitik darstellt, steht auf einem ganz anderen Blatt geschrieben. Aber das BuchpreisbindungsG sollte ja auch nicht Bibliotheken, sondern Verlage und Buchhandel schützen...


Viele Grüße

Klaus-Rainer Brintzinger


Diestelmann, Johannes wrote:


Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wie Sie sicher wissen, ist am 01.10.2002 das Gesetz zur Regelung der
Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom 2. September 2002 (BGBl. I S.
3448)
in Kraft getreten. Bei den Buchhandlungen scheint Unklarheit darüber zu
herrschen, ob es sich bei Behörden- bzw. Gerichtsbibliotheken i.S. von § 7
Abs. 2 dieses Gesetzes um "wissenschaftliche Bibliotheken, die jedem auf
ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind" und denen damit
5
% Rabatt auf Verlagserzeugnisse zu gewähren sind, oder um
"Landesbüchereien"
handelt, denen 10 % eingeräumt werden kann.

Der Terminus "Landesbücherei" begegnet mir zum ersten Mal in diesem
Gesetz;
kennen Sie eine genaue Definition, um was es sich dabei genau handelt?

Der Text des Gesetzes im Internet:

http://www.bmwi.de/Homepage/download/wirtschaftspolitik/BuchpreisbindungsG
1.
pdf

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Diestelmann

--

Johannes Diestelmann
Landgericht Hildesheim
Bibliothek
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Dr. Klaus-Rainer Brintzinger
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