Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wie Sie sicher wissen, ist am 01.10.2002 das Gesetz zur Regelung der
Preisbindung bei Verlagserzeugnissen vom 2. September 2002 (BGBl. I S.
3448)
in Kraft getreten. Bei den Buchhandlungen scheint Unklarheit darüber zu
herrschen, ob es sich bei Behörden- bzw. Gerichtsbibliotheken i.S. von § 7
Abs. 2 dieses Gesetzes um "wissenschaftliche Bibliotheken, die jedem auf
ihrem Gebiet wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich sind" und denen damit
5
% Rabatt auf Verlagserzeugnisse zu gewähren sind, oder um
"Landesbüchereien"
handelt, denen 10 % eingeräumt werden kann.
Der Terminus "Landesbücherei" begegnet mir zum ersten Mal in diesem
Gesetz;
kennen Sie eine genaue Definition, um was es sich dabei genau handelt?
Der Text des Gesetzes im Internet:
http://www.bmwi.de/Homepage/download/wirtschaftspolitik/BuchpreisbindungsG
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Mit freundlichen Grüßen
Johannes Diestelmann
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Johannes Diestelmann
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Bibliothek
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