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Re: [Fwd: [urecht] Regierungsentwurf zum Urheberrecht beschlossen]



Ines Wanke wrote:
> 
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
> 
> nach der ersten Durchsicht des neuen Urheberrechts ergeben sich für mich
> einige Fragen, die ich hier gern stellen möchte:
> 
> 1. ist es nach § 53, Absatz 3 nun erlaubt auch ganze Bücher zu kopieren,
> wenn diese einen "geringen Umfang" haben? Bis zu wieviel Seiten kann man
> noch als "geringen Umfang" ausehen (ich liebe Gummiparagraphen)?

Abs. 3 betrifft nur den Schulunterricht und Vergleichbares sowie das
Pruefungswesen. Abs. 4 regelt die Buchkopie und bleibt so wie er ist.

Fuer seit 2 Jahren vergriffene Werke - sie duerfen nach Abs. 6 u.a. von
Bibliotheken verliehen werden - wird in Abs. 2 die neue Einschraenkung
gemacht, dass die Vervielfaeltigung auf Papier gemacht wird oder eine
ausschliesslich analoge Nutzung stattfindet - man darf also ein solches
Werk nicht zum Eigenbedarf bzw. fuer das bibliothekarische Intranet
scannen, beispielsweise um es leichter durchsuchen zu koennen. Der
Bundesgesetzgeber wird dabei durch die EU-Richtlinie geknebelt, die
nichts anderes als eine mehr als dreiste Enteignung der
Zivilgesellschaft darstellt.

Klaus Graf


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.