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AW: Ausleihe von CD-ROM



Sehr geehrter Herr Rödding,

ich war Mitglied der Delegation, die vor Jahren im Bundesjustizministerium,
damals in Bonn, die Selbstverpflichtungserklärung der Deutschen Bibliotheken
mit der Softwareindustrie ausgehandelt hat. In dieser Funktion kann ich die
Ausführungen von Frau Beger nur voll bestätigen.

Diese Vereinbarung hat bis heute vorzüglich funktioniert. Beide Seiten sahen
deshalb bisher keine Notwendigkeit zu einer weiteren, gerichtlichen Klärung.
Es gibt keine Gesetze, die ausgelegt werden müssten und deshalb auch keine
juristischen Interpretationen für "Werkzeuge".

Wir waren uns damals nach tagelangen Verhandlungen einig, dass Programme,
die Daten trasportieren und zur Verfügung stellen, unter die
Informationsfreiheit und Informationspflicht der Bibliotheken fallen und
daher zur Ausleihe angeboten werden dürfen.

Programme aber, mit deren Hilfe Daten hergestellt werden (z.B. Word, Excel
usw), vom Ausleih-Angebot der Bibliotheken ausgenommen bleiben müssen. Sie
dürfen aber natürlich vor Ort genutzt werden.

Es war uns schon damals bewusst, wie ungenau diese Definition ist. Aber wir
waren dankbar (und wir sind es immer noch), dass unsere Verhandlungspartner
und das Justizministerium darauf eingegangen sind. Die Bibliotheken
erhielten dadurch zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen angemessenen Spielraum.

Man sollte heute durch Definitionsversuche diesen Freiraum nicht gefährden.
Ich hielte es für äußerst verhängnisvoll, wenn nun die Bibliotheken ohne Not
selbst nach Regulierungen und Einschränkungen verlangten.

Können wir nicht ganz einfach zufrieden sein, dass ein Abkommen ohne
Ausführungsbestimmungen und Gesetze wirksam ist und unsere Arbeit
erleichtert?

Schöne Grüße aus Köln

Dr. Horst Neißer

***
Dr. Horst Neisser
StadtBibliothek Koeln
Direktor
fon +49 221 221 26108
fax +49 221 221 23933
neisser _at__ stadtbibliothek-koeln.de
http://www.stadtbibliothek-koeln.de



-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Maiser _at__ ZB2.UB.Uni-Dortmund.DE
[mailto:Maiser _at__ ZB2.UB.Uni-Dortmund.DE]Im Auftrag von Daniel Roedding
Gesendet: Samstag, 15. Juni 2002 18.40 Uhr
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: Ausleihe von CD-ROM


Sehr geehrte Frau Beger,

> (Dies gilt allerdings
> nicht für Softwareprogramme, die als Werkzeuge dienen, wie z.B. WORD,
> EXCEL, Programmierwerkzeuge etc. Diese dürfen nicht verliehen werden.)

wissen Sie, wo hier genau die Grenzziehung erfolgt? Ist juristisch
bereits geklärt, ab wann eine Software als "Werkzeug" gilt?

Steht in den einschlägigen Gesetzen bzw. Urteilen wörtlich "Werkzeug",
oder hatten Sie den Begriff vereinfachend eingebracht?

Vielen Dank und schönes Restwochenende,
Daniel Rödding


--
Daniel Roedding                                       phone: +49 5252 9838 0
daniel _at__ roedding.de                                      fax: +49 5252 9838
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