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GEMA und Multimedia
Die DBI-Rechtskommission informiert:
Eine GEMA-Bezirksdirektion hat sich unlängst an eine Bibliothek
gewandt mit der Forderung Zahlungen für Multimediaarbeitsplätze, d.h.
für CD-ROM fähige PC zu leisten. Die GEMA beruft sich dabei auf eine
angebliche "Wiedergabe i.S. von § 15 UrhG", die an den Arbeitsplätzen
stattfinden würde.
Die DBI-Rechtskommission vertritt die Meinung, daß eine Abgabe
an die GEMA für multimediale Arbeitsplätze in
Bibliotheken weder eine gesetzliche Grundlage hat, noch durch die
höchstrichterliche Rechtsprechung festgestellt wurde. Bei der Nutzung
von CD-ROM am Multimediaarbeitsplatz einer Bibliothek handelt es sich
um die "bestimmungsgemäße" Nutzung eines urheberrechtlich geschützten
Werkes. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH 112, 264)
ist dies kein (!) urheberrechtlich relevanter Vorgang. Insbesonders
liegt keine öffentliche Wiedergabe i.S. des § 15 UrhG vor. Das Gesetz
definiert genau, was unter öffentliche Wiedergabe zu verstehen ist. In
der Rechtsprechung der deutschen Gerichte besteht Einigkeit darüber,
daß Einzelarbeitsplätze in Bibliotheken nicht dem
Öffentlichkeitsbegriff des § 15 UrhG unterfallen. Solange das Gesetz
nicht novelliert wird, oder der BGH seine Rechtsprechung ändert, müssen
die Forderungen der GEMA als rechtsgrundlos bezeichnet werden. Die
Unbegründetheit der GEMA-Forderung wir allein schon durch die
Tatsache deutlich, daß bislang für Musikabhörplätze in Bibliotheken
ja auch keine direkten Zahlungen an die GEMA geleistet wurden.
Die DBI-Rechtskommission rät allen Bibliotheken, keine Zahlungen für
multimediale Arbeitsplätze an die GEMA zu leisten und keine
diesbezüglichen Verträge zu unterzeichnen. Bitte leiten Sie diese
Information auch an Bibliotheken weiter, die nicht auf diese Liste
abonniert sind.
Harald Müller
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Max-Planck-Institut fuer Auslaendisches Oeffentliches Recht
und Voelkerrecht / Bibliothek
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