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Re: Filter-Software



Am Wed, Jun 17, 1998 at 12:47:47PM +0100, meinte Harald Müller:

> > Was sich mir dabei nicht erschlossen hat, ist die Begruendung
> > der Kommission zum Einsatz solcher Produkte. Dieser lautet
> > stark verkuerzt und vereinfacht: Das IuKdG schreibt _technische
> > Vorkehrungen_ vor und da Filter-Software eine solche 
> > Vorkehrung darstellt, ist sie einzusetzen. 
> 
> Genau dies sagt das Gesetz! Der Gesetzgeber war der Meinung, man 
> könne aktiven Jugendschutz durch "technische Vorkehrungen" betreiben. 

Also die Publikation der Rechtskommission des DBI enthält
leider i. w. nur die Auslegung des DBI zum IuKDG.

> Dazu hat er sich sicherlich die Meinung von EDV- und Internetexperten 
> angehört! Also sagt die DBI-Rechtskommission: Liebe Bibliothek, wenn 
> Du einen Interzugang anbietest, der AUCH von Kids genutzt wird, dann 
> mußt Du eine technische Vorkehrung einsetzen.

So steht das in der Publikation nicht drin. Wie gesagt,
der Originaltext des IuKDG wäre in diesem Zusammenhang
schon interessant.

Vielleicht geht es auch nur darum, daß die technischen
Voraussetzungen zur Filterung getroffen werden müssen. Das
heißt ja noch nicht, daß auch gefiltert werden muß.

M. E. könnten sich die Bibliotheken auf den Standpunkt
stellen, daß sie als Internetprovider agieren und deshalb
keinen Einfluß auf die Inhalte haben, die im Internet
herumschwirren (wobei sie natürlich reagieren, wenn sie
auf strafrechtlich relevante Inhalte hingewiesen werden).

Tschö
Töns Büker
-- 
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