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[InetBib] Hochschullehrerin unterlag im Streit über Säumnisgebühren



Hochschullehrerin unterlag im Streit über Säumnisgebühren

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

das VG Düsseldorf hatte in seiner Entscheidung mit dem Az.: 15 K 1130/16
die Klage einer Hochschullehrerin abgewiesen, die kurz vor Weihnachten
2015 einen Verwaltungsbescheid  ihrer Hochschule wegen
Leihfristüberschreitung erhielt. Der mutige Bescheid forderte die
Hochschullehrerin zur Zahlung von 2.250 Euro Säumnisgebühren auf. Diese
Entscheidung hat in Inetbib eine besondere Beachtung erfahren
 - https://www.inetbib.de/listenarchiv/msg64856.html -
sie wurde auch in "NRWE" veröffentlicht.
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/vg_duesseldorf/j2018/15_K_1130_16_Urteil_20181019.html
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Über die Entscheidung zur Zulassung der beim OVG NRW unter dem Az. 15 A
4408/18 geführten Berufung herrschte lange keine Klarheit. Ich habe Ende
2021 in "NRWE" noch einmal nachgesehen. Über die Berufung hat das OVG
NRW am 20.11.2019 entschieden.
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https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/15_A_4408_18_Beschluss_20191120.html
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Die Zulassung der Berufung wurde versagt, soweit die Festsetzung einer
Säumnisgebühr über 1.000,- € streitgegenständlich war. Soweit im
Bescheid eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 1.250,- € festgesetzt war,
wurde die Berufung zugelassen.

Die Entscheidung wurde mit dem Leitsatz versehen "Über die Beachtung der
spezifischen Vorgaben des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinaus besteht
keine generelle Pflicht, bei der Normierung von Säumnisgebühren in der
Gebührenordnung einer Hochschulbibliothek, eine Degression oder eine
Gebührenobergrenze vorzusehen".
.
Inhaltlich hat sich das OVG NRW aus meiner Sicht sehr darum bemüht,
seine Entscheidung der Ablehnung der Anträge der Klägerin ausführlich zu
begründen. Das konnte man nach der teilweisen Zulassung auch erwarten.

Der Tenor der Entscheidung enthält allerdings auch den Satz "Die
Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten". Unter dem
Aktenzeichen des OVG NRW findet sich in der Datenbank "NRWE" keine
weitere (End-)Entscheidung. Eine telefonische Anfrage beim OVG NRW ergab
jetzt, dass das Verfahren durch einen nachfolgenden Einstellungbeschluss
abgeschlossen wurde. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Die Gebührenordnung der Hochschulbibliothek der Hochschule Niederrhein
vom 9. Februar 2010 (Amtl. Bek. HSNR 3/2010)
wurde inzwischen geändert durch Ordnung vom 28. Januar 2021 (Amtl. Bek.
HSNR 4/2021)

Iustitia saepius praevalet.

Dietrich Pannier
75015 Bretten
dietrich.pannier@xxxxxx


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.