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[InetBib] Zweitveröffentlichungsrechte v.a. bei jur. Publikationen: Papiertiger oder wirksame Autorenselbstbestimmung?
- Date: Sun, 13 Jan 2019 18:41:08 +0100
- From: Thomas Hartmann via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Zweitveröffentlichungsrechte v.a. bei jur. Publikationen: Papiertiger oder wirksame Autorenselbstbestimmung?
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
quasi zum 5-Jahres-Jubiläum des unabdingbaren
Zweitveröffentlichungsrechts (§ 38 Abs. 4 UrhG) habe ich einen Beitrag
zugesagt, der eher zur Wirksamkeit dieser neuen Vorschrift v.a. im
juristischen Publikationswesen ein Fazit ziehen soll. Eindruck und
Erfahrungswerte aus jetzt immerhin 5 Jahren (fehlender) Rechtsanwendung
sind doch sehr ernüchternd, ich kenne eigentlich KEINE Einrichtungen, an
denen jur. AutorInnen in relevanter oder gar systematischer Weise ihr
Zweitveröffentlichungsrecht in Anspruch nehmen, darauf z.Bsp. von Ihren
Bibliotheken aktiv hingewiesen oder/und von Ihren Leitungen entsprechend
angeregt würden. Erstaunlicherweise trifft man dennoch immer wieder auf
Instituts- und WissenschaftlerInnen-Websites, die aktuelle
Fachpublikationen im Volltext abrufbar halten.
Bitte melden Sie sich bei mir, falls Sie jur. AutorInnen, v.a. aber
Einrichtungen kennen, die sich um Zweitveröffentlichungsrechte kümmern
bzw. diese konkret/tatsächlich in Anspruch nehmen. Gerne könnten sich
z.Bsp. auch Kanzleibibliotheken melden, die ihre Zweitveröffentlichungen
aktueller Zeitschriftenbeiträge zwar nicht auf § 38 Abs. 4 UhrG stützen
können, dies aber evtl. z.Bsp. mit Verlagen direkt absprechen.
Ihre Rückmeldungen helfen, dass mein Beitrag nicht so düster ausfallen
muss, wie ich im Moment befürchte. Selbstverständlich wird der Beitrag
in einer (echten) /Open Access/-Sonderausgabe der Nomos-Fachzeitschrift
für rechtswissenschaftliche Forschung
<https://www.rechtswissenschaft.nomos.de/> erscheinen.
ps. Auch beim rechtswissenschaftlichen Publizieren sind m.E. deutlich
mehr klare Bekenntnisse zu echtem Golden Open Access unerlässlich.
Disziplinunabhängig vertrete ich dies auch im Praxishandbuch Open
Access: "Rechtsklarheit und Rechtssicherheit besteht, wenn sich
AutorInnen wissenschaftlicher Publikationen zu einem dieser beiden Wege
bekennen: Goldenen Open Access gemäß der Berliner Erklärung, siehe
unten, /oder/ einem (subskriptionsbasierten) Verwertungs- und
Publikationsmodell, Closed Access. Unterbleibt eine solche
bewusste Entscheidung, ist Ziel- und damit verbundenen Rechtskonflikten
der Boden bereitet. Zielkonflikte und daraus resultierende rechtliche
Komplexität sind nicht selten beim sog. Grünen Open Access zu
konstatieren. (...)" (https://doi.org/10.1515/9783110494068-006)
Viele Grüße, Thomas Hartmann (FIZ Karlsruhe, Abt. Immaterialgüterrechte
in verteilten Informationsinfrastrukturen
<https://www.fiz-karlsruhe.de/forschung/immaterialgueterrechte-in-verteilten-informationsinfrastrukturen.html>)
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Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.