Lieber Harald,
Ergänzung zu deiner Antwort vom 9.11. auf die Frage von Herrn Harloff-Puhr: "Verbreitung" (entspr.
§§ 60c Abs.1, 17 Abs.1 UrhG ) ist es nur, wenn das Aufsatz-PDF in gedruckter Form bzw. physisch weitergegeben
wird. Wenn es an Wissenschaftler aus der eigenen Einrichtung elektronisch verschickt wird, dürfte das als
Vervielfältigung durch einen anderen gelten. Die ist für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung zulässig. Im
Ergebnis kommt es aber auf das gleiche heraus.
viele Grüße
Armin Talke
________________________________________
Armin Talke, LL.M.
Fachreferent für Politikwissenschaft / Referent für Rechtsfragen der Benutzung
Wissenschaftlicher Dienst
Staatsbibliothek zu Berlin - Preußischer Kulturbesitz
Potsdamer Straße 33
10785 Berlin
Tel.: +49 30 266-4332 20
Fax: +49 30 266-333501
armin.talke@xxxxxxxxxxxxxxxxx<mailto:armin.talke@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
www.staatsbibliothek-berlin.de<http://www.staatsbibliothek-berlin.de/>
[cid:image001.png@01D47B2E.3A105D10]