Lieber Herr Harloff-Puhr, ein kurzer Blick in das Gesetz ergibt eine eindeutige Antwort: § 60c UrhG Wissenschaftliche Forschung(1) Zum Zweck der nicht kommerziellen wissenschaftlichen Forschung dürfen bis zu 15 Prozent eines Werkes vervielfältigt, verbreitetund öffentlich zugänglich gemacht werden
1. für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigenewissenschaftliche Forschung sowie
2. für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicherForschung dient.
(2) Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden.
(3) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichenZeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 2 vollständiggenutzt werden.
(4) Nicht nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubt ist es, während öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes diese auf Bild- oder Tonträger aufzunehmen und später öffentlich zugänglich zu machen.
Ihr Autor "verbreitet" (Abs. 1) ein urheberrechtlich geschütztes Werk (Beitrag aus wissenschaftlicher Zeitschrift) vollständig (Abs. 3). Dies sieht das Gesetz als "gesetzlich erlaubte Nutzung" an, die gemäß § 60g UrhG auch vom Verlag nicht unter Berufung auf einen etwaigen Vertrag mit dem Autor verboten werden kann.
Beste Grüße Harald Müller Am 09.11.2018 um 11:39 schrieb Harloff-Puhr, Jan via InetBib:
Liebe Inetbib-Liste, ein wissenschaftlicher Mitarbeiter meiner Einrichtung hat mir eine scheinbar triviale Frage zum Thema Urheberrecht gestellt, die ich aber, zumindest mit Google und dem Archiv der Inetbib-Liste, nicht sicher beantworten kann. Früher war es ja üblich, dass Autoren von Zeitschriftenartikeln vom Verlag eine gewisse Anzahl an Autorenexemplaren erhalten, in Form von Sonderdrucken. Heutzutage wird das kaum noch gemacht, stattdessen lassen einige Verlage dem Urheber ein digitales Autorenexemplar als PDF-Datei zukommen. Nun die Frage: Ist es nach deutschem Urheberrecht zulässig, dass der Autor auf individuelle Anfrage einem Kollegen diese PDF-Datei zur Verfügung stellt, mit dem Hinweis, dass diese nur für den persönlichen Gebrauch und nicht zur weiteren Verbreitung gedacht ist? Oder ist das, streng genommen, bereits ein potentieller Verstoß gegen die Verwertungsrechte, die er ggf. mit dem Autorenvertrag an den Verlag abgetreten hat? Schöne Grüße Jan Harloff-PuhrBundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM)Dr. Jan Harloff-Puhr Z.8 Referat Technik der Öffentlichkeitsarbeit; Fachinformation Unter den Eichen 87 12205 Berlin T: + 49 30 8104-2376 F: + 49 30 8104-7-2376 jan.harloff@xxxxxx www.bam.de __________________________________________________ Die BAM ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
-- Dr. Harald Müller Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" Herausgeber RBD Mail: mueller@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hmueller.mpil@xxxxxx LinkedIn: http://de.linkedin.com/pub/harald-müller/21/650/885/