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Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf



Warum die Entscheidung des VG in Düsseldorf nicht nachvollziehbar sein soll, ist mir ein Rätsel. Denn das VG konnte kaum anders entscheiden, da in NRW diese Gebühren landesgesetzlich einheitlich in der "*Verordnung über die Erhebung von Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30 Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW)*" geregelt sind.

Dort steht in § 1 sinngemäß, dass die Hochschulen über ihre Gebühren selbst entscheiden können, "soweit in dieser Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist."

In § 2 werden dann die landesweit einheitlichen Gebühren festgelegt und zwar in (1) a) für Leihfristüberschreitungen (gilt übrigens auch, wenn (noch) nicht gemahnt wurde!) je Medieneinheit (2,00 € bis 20,00 €) und in (1) b) für die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung von Verlust-, Schadens- oder Nichtrückgabefällen in Höhe von 25,00 €, ebenfalls je Medium und zuzüglich zu den Leihfristüberschreitungsgebühren, sowie für die Zweitausstellung eines Benutzerausweises in Höhe von 10,00 €.

Der letzte Absatz in §2 (1) a) lautet: "Die Überschreitung der Leihfrist von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10 Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe des Mediums im Sinne von Buchstabe b."

In § 2 (2) wird dann noch die Möglichkeit eingeräumt "Entstandene Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine besondere Härte bedeuten würde." Außerdem wird definiert, was Medieneinheiten im Sinne dieser Verordnung sind.

§ 3 der Verordnung regelt dann abschließend noch das In-Kraft-Treten.


Die Frage, die durch die Pressemitteilung des VG nicht beantwortet wird, ist nur, ob die Professorin einen entsprechenden Antrag auf Gebührenreduzierung gestellt hat und falls ja, ob dieser abgelehnt wurde. Die Hochschule hätte vielleicht die Verwaltungsgebühren (1250,00 €) reduzieren können, aber sicher nicht die Fristüberschreitungsgebühren (1000,00 €). Eventuell hat sie aber direkt geklagt - und damit gab es dann keine Möglichkeit mehr auf Ermäßigung, denn eine besondere Härte dürfte der Geldbetrag für sie nicht bedeuten.

Falls die Hochschule die Gebühren von sich aus fallen gelassen hätte, hätte das nicht nur für die Verantwortlichen juristische Konsequenzen haben können - wegen Verstoß gegen Landesvorschriften und Verschwendung von Landesmitteln.

Ein Urteil des VG pro Klägerin hätte den Erziehungseffekt von Gebühren ausgehebelt und in der Konsequenz - nach einigen weiteren ähnlichen Fällen - womöglich dazu geführt, dass diese bundesweit hätten abgeschafft werden müssen.

Markus Heine


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