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Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
- Date: Mon, 05 Nov 2018 16:21:19 +0100
- From: "fb.wirtschaftswiss via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Interessante Entscheidung des VG Düsseldorf
Warum die Entscheidung des VG in Düsseldorf nicht nachvollziehbar sein
soll, ist mir ein Rätsel.
Denn das VG konnte kaum anders entscheiden, da in NRW diese Gebühren
landesgesetzlich einheitlich in der "*Verordnung über die Erhebung von
Gebühren im Bereich Information, Kommunikation, Medien nach § 30
Hochschulgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (GebO-IKM NRW)*" geregelt
sind.
Dort steht in § 1 sinngemäß, dass die Hochschulen über ihre Gebühren
selbst entscheiden können, "soweit in dieser Rechtsverordnung nichts
anderes bestimmt ist."
In § 2 werden dann die landesweit einheitlichen Gebühren festgelegt und
zwar in
(1) a) für Leihfristüberschreitungen (gilt übrigens auch, wenn (noch)
nicht gemahnt wurde!) je Medieneinheit (2,00 € bis 20,00 €) und in
(1) b) für die Abgeltung des Verwaltungsaufwandes bei der Bearbeitung
von Verlust-, Schadens- oder Nichtrückgabefällen in Höhe von 25,00 €,
ebenfalls je Medium und zuzüglich zu den
Leihfristüberschreitungsgebühren, sowie für die Zweitausstellung eines
Benutzerausweises in Höhe von 10,00 €.
Der letzte Absatz in §2 (1) a) lautet: "Die Überschreitung der Leihfrist
von mehr als 40 Kalendertagen oder die Überschreitung der Frist für die
Rückgabe eines im Rahmen der Kurzausleihe entliehenen Mediums von 10
Kalendertagen gilt als Nichtrückgabe des Mediums im Sinne von Buchstabe b."
In § 2 (2) wird dann noch die Möglichkeit eingeräumt "Entstandene
Gebühren können auf Antrag des Benutzers ausnahmsweise ermäßigt oder
erlassen werden, wenn ihre Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine
besondere Härte bedeuten würde."
Außerdem wird definiert, was Medieneinheiten im Sinne dieser Verordnung
sind.
§ 3 der Verordnung regelt dann abschließend noch das In-Kraft-Treten.
Die Frage, die durch die Pressemitteilung des VG nicht beantwortet wird,
ist nur, ob die Professorin einen entsprechenden Antrag auf
Gebührenreduzierung gestellt hat und falls ja, ob dieser abgelehnt
wurde. Die Hochschule hätte vielleicht die Verwaltungsgebühren (1250,00
€) reduzieren können, aber sicher nicht die Fristüberschreitungsgebühren
(1000,00 €).
Eventuell hat sie aber direkt geklagt - und damit gab es dann keine
Möglichkeit mehr auf Ermäßigung, denn eine besondere Härte dürfte der
Geldbetrag für sie nicht bedeuten.
Falls die Hochschule die Gebühren von sich aus fallen gelassen hätte,
hätte das nicht nur für die Verantwortlichen juristische Konsequenzen
haben können - wegen Verstoß gegen Landesvorschriften und Verschwendung
von Landesmitteln.
Ein Urteil des VG pro Klägerin hätte den Erziehungseffekt von Gebühren
ausgehebelt und in der Konsequenz - nach einigen weiteren ähnlichen
Fällen - womöglich dazu geführt, dass diese bundesweit hätten
abgeschafft werden müssen.
Markus Heine
Christian-Albrechts-Universität zu Kiel
Fachbibliothek für Wirtschaftswissenschaften
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