Am 03.05.2018 um 18:57 schrieb Klaus Graf
<klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>:
On Thu, 3 May 2018 18:36:10 +0200
Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
im nachfolgend verlinkten Artikel erhalten Sie ein paar Hinweise, wie
Sie mit der „Bibliotheksschranke“ des § 60e UrhG kreativ umgehen
können.
https://oliverhinte.wordpress.com/2018/05/03/bitte-den-gesetzestext-genau-lesen/
Die Frage stellt sich doch, ob nicht viele Bibliotheken auch ohne
solche vermeintlich hilfreichen Tipps benutzerfreundlich agieren. Wieso
muss man sie - zum Beispiel - mit der Nase darauf stoßen, dass nach der
Rechtsauffassung des Herrn Hinte Bestellungen von auswärts bezüglich
urheberrechtlich geschützter ungedruckter Materialien nicht mehr
erledigt werden dürfen? Ich halte das für einen klaren Verstoß gegen
Art. 5 GG. Um geschützt zu sein, müssen Handschriften Schöpfungshöhe
besitzen. Wann ist das etwa bei Briefen der Fall?
Werden Wissenschaftler gezwungen, zur Konsultation aller neueren
Handschriften anzureisen (oder jemanden zu finden, der sie im Auftrag
kopiert, was zulässig ist), katapultiert uns das ins 19. Jahrhundert
zurück und stellt eine nicht hinnehmbare Erschwernis wissenschaftlichen
Arbeitens mit ungedruckten Materialien dar.
Ich kann nur hoffen, dass möglichst viele Bibliotheken diese
"hilfreichen" Hinweise von Herrn Hinte überlesen.
Klaus Graf