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Re: [InetBib] Ankündigung weiterer Musterklagen bei Open Access-Vorgaben



Ob Herr Kempen und Herr Hinte sich wohl an der Uni Köln ab und an auf dem Flur 
begegnen? Man würde ja gerne Mäuschen spielen. 

Um die FAZ aufzurufen, wäre es zu müßig, extra die Kollegen zu fragen, auch 
wenn die sich neben dem allgemeinen „Wo ist die Toilette?“ sicherlich über 
etwas Abwechslung freuen würden. Ein Blick ins DBIS tut es auch: 
https://de.m.wikipedia.org/wiki/Datenbank-Infosystem

Markus Prenz

Gesendet: Donnerstag, 25. Januar 2018 um 06:40 Uhr
Von: "Thomas Hartmann via InetBib" <inetbib@xxxxxxxxxx>
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Ankündigung weiterer Musterklagen bei Open Access-Vorgaben

Guten Morgen Kolleginnen und Kollegen,

in der heutigen Ausgabe der F.A.Z. ist auf Seite 6/Bildungswelten der 
ausführliche Gastbeitrag "Der neue Zwang zum Open Access" von Bernhard 
Kempen erschienen; er ist Präsident des Deutschen Hochschulverbandes 
(dhv) mit seinen rund 30.000 Mitgliedern, darunter überwiegend 
Universitätsprofessoren/innen.

Kempen kündigt an, dass der Deutsche Hochschulverband "weitere 
Musterprozesse anstrengen und unterstützen" werde, "wenn Wissenschaftler 
in Hochschulen oder Forschungseinrichtungen durch gesetzliche 
Anforderung, durch Arbeitsvertrag oder auf vermeintlich freiwilliger 
Basis mittels individueller Zielvereinbarung zum Open-Access-Publizieren 
angehalten werden." U.a. widerspricht er energisch der Open 
Access-These, "dass dem Staat durch die Finanzierung von 
Wissenschaftlern aus Steuermitteln ein wie auch immer geartetes Recht 
erwachse, die von diesen erarbeiteten Forschungsergebnisse öffentlich 
zugänglich zu stellen. Diese Position ist kulturfeindlich, 
urheberfeindlich, antiindividualistisch und antifreiheitlich." Ferner 
besteht nach Ansicht Kempens in dem neuen gesetzlich garantierten 
Zweitveröffentlichungsrecht der Wissenschaftsautoren (§ 38 Abs. 4 UrhG 
seit 2014) "in Wahrheit  ein Eingriff in deren Publikationsfreiheit und 
zugleich ein herber Schlag für die Verlage, die von exklusiven 
Publikationen leben."

Anlässlicher Sündenfall ist § 44 Abs. 6 im 2014 novellierten 
Landeshochschulgesetz (LHG) Baden-Württemberg. Demnach ist das 
Hochschulpersonal in Baden-Württemberg per Hochschulsatzung zu einer 
frei zugänglichen Zweitveröffentlichung der Forschungsbeiträge zu 
verpflichten. Die Universität Konstanz hat als bundesweit erste 
Universität eine solche Satzung erlassen und sieht sich deshalb nun seit 
November 2017 mit einer Verfassungsbeschwerde eigener Professoren/innen 
vor dem Bundesverfassungsgericht; die Verfassungsbeschwerde wird 
unterstützt vom Deutschen Hochschulverband. Eine Einschätzung zu den 
wichtigsten (Rechts-)Fragen in meinem Beitrag "Zwang zum Open 
Access-Publizieren? Der rechtliche Präzedenzfall ist schon da!", 
erschienen vor kurzem im OA-Journal LIBREAS, siehe 
http://libreas.eu/ausgabe32/hartmann/ Zum Zweitveröffentlichungsrecht 
bzw. Green Open Access ist mein Aufsatz im Praxishandbuch Open Access 
als Zweitveröffentlichung frei abrufbar unter 
http://hdl.handle.net/11858/00-001M-0000-002D-6F30-3

ps. Diskussionswerte Aussagen des F.A.Z.-Artikels von Bernhard Kempen 
habe ich oben konkret zitiert, denn Zeitungsartikel dürfen bekanntlich 
nach der Urheberrechtsreform (UrhWissG) nicht mehr wie bisher in den 
elektronischen Semesterapparaten, Forscher-Intranetplattformen "geteilt" 
werden. Hochschulangehörigen, die sich für Zeitungsartikel 
interessieren, müssen in den Lesesaal ihrer Bibliothek oder dort 
nachfragen, ob die Bibliothek die F.A.Z. oder eine entsprechende 
Datenbank lizenziert hat.

Mit freundlichen Grüßen, Thomas Hartmann




Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.