Sehr geehrte Frau Rosenheinrich,das geltende Urheberrechtsgesetz gestattet in § 53 Abs. 4 b die Totalkopie von Büchern, wenn diese seit mindestens zwei Jahren vergriffen sind. Die Ersatzkopien dürfen nach § 53 Abs. 6 UrhG auch ausgeliehen werden. An dieser Regelung wird sich auch in Zukunft so gut wie nichts ändern. Das ab 1.3.2018 geltende Recht bekräftigt diese Regelung noch einmal in § 60 e Abs. 1 und 2 UrhG. Zukünftig ist die Herstellung von Ersatzkopien nicht vergütungspflichtig! Einfach mal nachlesen oder auf eine der zum Thema angebotenen Fortbildungen gehen!
Mit freundlichen Grüßen Harald Müller Am 15.11.2017 um 13:20 schrieb Carolin Rosenheinrich via InetBib:
Sehr geehrte Liste, ich arbeite in der Bibliothek einer privaten Hochschule und bin mit einem Problem konfrontiert, zu welchem ich Sie um Ihre Gedanken bitten möchte. In unserem Bestand befinden sich mehrere Werke, die nicht mehr käuflich zu erwerben sind. Auf Nachfrage teilte der Verlag mit, dass keine Nachdrucke/Neuauflagen geplant seien, auch Restbestände gäbe es nicht. Die Werke sind nach 1966 erschienen und aufgrund hoher Nachfrage und mangelnder Achtsamkeit bereits ziemlich zerfleddert. Da §51 VGG hier nicht zum Einsatz kommen kann, wüsste ich gerne, wie die mitlesenden Bibliothekare und Bibliothekarinnen mit solchen Problemen umgehen und ob das neue UrhWissG hier vielleicht eine Lösung bietet. Ich freue mich auf Ihre Antworten und bedanke mich im Voraus. Mit freundlichem Gruß Carolin Rosenheinrich
-- Dr. Harald Müller Aktionsbündnis "Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft" EBLIDA Experts Group for Information Law Mail: mueller@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx hmueller.mpil@xxxxxx LinkedIn: http://de.linkedin.com/pub/harald-müller/21/650/885/