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[InetBib] Fwd: Re: Referentenentwurf zur Änderung des UrhG
- Date: Thu, 2 Mar 2017 11:42:53 +0100
- From: Klaus Zehnder via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Fwd: Re: Referentenentwurf zur Änderung des UrhG
Hallo,
Zum Referentenentwurf hier eine kurze Anmerkung, von der begrifflichen
Seite und der systematischen Seite her:
*Quelle des Entwurfs:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html*
*
*
*Dazu möchte ich hier die Idee ergänzen, dass es bei den
Schrankenbestimmungen des Urheberrechts wie bisher der § 52 a und der §
53 UrhG, es sich ja de facto auch um gesetzlich unabdingbar vorgegebene
Verwertungsrechte für bestimmte Zielgruppen oder Zielpersonen handelt.
*
*
*
*Rein gesetzessystematisch als Schranke des Urheberrechts angesiedelt,
handelt es sich um besondere Verwertungsrechte unter speziellen
Bedingungen.*
*
*
*Man muss halt unterscheiden zwischen dem, was das Urheberrecht als
Recht des Urhebers will, und was das Urheberrechtsgesetz will, das
zusätzlich noch Interessen anderer Beteiligter angemessen
berücksichtigen soll.*
*Rein begrifflich sind mit Worten immer auch bestimmte Ideen verbunden:
mit "Urheberrecht", mit "Urheberrechts-Gesetz". Ein Gesetz soll ja
immer zu einem Interessenausgleich führen, welchen die aktuell
vorhandene Gesellschaft und Wertegemeinschaft im Territorium des
betreffenden Rechts so gerne haben möchte. Bei Personen zugewiesenen
Rechten ist es demgegenüber anders: hier handelt es sich um einseitige
spezifische Interessen zunächst ohne Interessenausgleich.*
*
*
*Und genau das ist die Crux des Urheberrechts in seinen gesetzlichen
Fixierungen: Man hat da ein Tauziehen zwischen den Rechten des Urhebers,
und den Rechten anderer bzw. der Allgemeinheit als einer Vielzahl
anderer, oder spezieller anderer Interessengruppen. Und wenn eine Seite
einen Punkt im Gesetzeswortlaut macht, dann ist es eine "Ehrensache",
natürlich mehr noch als nur das, dass die Gegenseite auch punkten will.
Und so geht es im Urheberrechtsgesetz immer hin und her, her und hin.
Und man kann dieses Tauziehen bis in einzelne Absätze von Paragrafen
nachlesen.
*
*
*
*Das Urheberrecht könnte einfacher sein, wenn es nicht vom Ansatz ein
Urheber-Recht wäre sondern von vornherein ein Urheberrechts-Recht.*
*
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*Viele Grüsse*
*
*
*Klaus Zehnder*
*UB Chemnitz
*
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-------- Weitergeleitete Nachricht --------
Betreff: Re: [InetBib] Referentenentwurf zur Änderung des UrhG
Datum: Mon, 27 Feb 2017 12:25:38 +0100
Von: Grüger, Diana via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
Antwort an: Grüger, Diana <grueger@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
An: inetbib@xxxxxxxxxx
... und für diejenigen, die alle Stellungnahmen sehen möchten:
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/UrhWissG.html
Freundliche Grüße
Diana Grüger
Zitat von Oliver Hinte via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Diskussion geht hoffentlich weiter.
Die ersten differenzierten Stellungnahmen sind auf der Website des > BMJV
veröffentlicht.
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/02102017_Stellungnahme_Grur_RefE_UrhWissG.pdf?__blob=publicationFile&v=1
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/02202017_Stellungnahme_dbv_RefE_UrhWissG_eBook.pdf?__blob=publicationFile&v=2
http://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Stellungnahmen/2017/Downloads/02102017_Stellungnahme_AB_RefE_UrhWissG.pdf?__blob=publicationFile&v=1
Die Argumente sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen- helfen Sie mit!
Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.