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[InetBib] Publikationsfreiheit ja bitte; Fehlinformationen nein danke!
- Date: Tue, 14 Feb 2017 18:28:46 +0100
- From: Rainer Kuhlen via InetBib <inetbib@xxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Publikationsfreiheit ja bitte; Fehlinformationen nein danke!
Hinweis auf eine PM des Aktionsbündnisses:
Die in Bildung und Wissenschaft Tätigen sollten sich nicht von falschen
Behauptungen zugunsten von Verlegerinteressen manipulieren lassen.
Publikationsfreiheit ja bitte; Fehlinformationen nein danke!
Das Aktionsbündnis „Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft“ macht in
einer Pressemitteilung darauf aufmerksam
(http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0217.ht…;
<http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0217.html.de>),
dass auf einer von den Verlegern Ulmer und Hauff eingerichteten Website
mit dem Titel „Publikationsfreiheit für
eine starke Bildungsrepublik“ (https://www.publikationsfreiheit.de/)
versucht wird, die Öffentlichkeit und insbesondere die Autorinnen und
Autoren in Bildung und Wissenschaft mit stark verzerrten, überwiegend
falschen Behauptungen zugunsten von Verlagsinteressen zu manipulieren.
Verlage disqualifizieren sich mit solchen Appellen und wären damit kaum
noch ein ernstzunehmender Partner im Diskurs für ein
wissenschaftsfreundliches Urheberrecht. Die Politik täte gut daran,
diese Initiative als Angriff der ewig Gestrigen zu ignorieren.
******************
Im Übrigen: Es schon sehr enttäuschend, dass sich in INETBIB so gut wie
keine Diskussion zu dem aktuellen Referentenentwurf des BMJV bzw. zu den
Reaktionen dazu findet. Dabei ist nicht nur, aber vor allem § 60e
Bibliotheken doch für alle hier einschlägig und wird Folgen haben. Hier
der Text (vielleicht gibt es ja doch Reaktionen dazu - ist doch nicht zu
schwer zu verstehen):
(1) Öffentlich zugängliche Bibliotheken, die keine unmittelbaren oder
mittelbaren kommerziellen Zwecke verfolgen (Bibliotheken), dürfen ein
Werk aus ihrem Bestand oder ihrer Ausstellung für Zwecke der
Zugänglichmachung, Indexierung, Katalogisierung, Erhaltung und
Restaurierung vervielfältigen, auch mehrfach und mit technisch
bedingten Änderungen.
(2) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines Werkes aus
ihrem Bestand an andere Bibliotheken oder an in § 60f genannte
Institutionen für Zweckeder Restaurierung. Verleihen dürfen sie
restaurierte Werke sowie Vervielfältigungsstücke von Zeitungen,
vergriffenen oder zerstörten Werken aus ihrem Bestand.
(3) Verbreiten dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen eines in § 2
Absatz 1 Nummer 4 bis 7 genannten Werkes, sofern dies in Zusammenhang
mit dessen öffentlicher Ausstellung oder zur Dokumentation des
Bestandes der Bibliothek erfolgt.
(4) Zugänglich machen dürfen Bibliotheken an Terminals in ihren
Räumen ein Werk aus ihrem Bestand ihren Nutzern für deren Forschung
oder private Studien. Sie dürfen den Nutzern je Sitzung
Vervielfältigungen an den Terminals von bis zu 10 Prozent eines Werkes
sowie von einzelnen Abbildungen, Beiträgen aus derselben Zeitung oder
Zeitschrift, sonstigen Werken geringen Umfangs und vergriffenen Wer- ken
zu nicht-kommerziellen Zwecken ermöglichen.
(5) Auf Einzelbestellung an Nutzer zu nicht-kommerziellen Zwecken
übermitteln dürfen Bibliotheken Vervielfältigungen von bis zu 10
Prozent eines erschienenen Werkes sowie einzelne Beiträge, die in
Zeitungen und Zeitschriften erschienen sind.
16-12-30 UrhWissG AK clean (bereinigt, ohne Eigenschaften) Hier noch der
Link zu der ersten Stellungnahme des Aktionsbündnisses zum RefE:
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0117.html.de
--
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
Department of Computer and Information Science
University of Konstanz, Germany
Speaker of the Coalition for Action "Copyright for Education and Science"
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