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Re: [InetBib] Entscheidung des EuGH zur Verleihbarkeit von eBooks



Ich sehe das nicht so optimistisch. Nach meiner Einschätzung wäre lediglich eine rechtliche Sicherung erforderlich, dass man Bibliotheken die Lizenz/den Kauf von eBooks nicht verweigern darf. Alles andere sollte dem Markt überlassen bleiben. Sollen die Bibliotheken etwa selber dafür sorgen, dass sich das eBook nach Ende der Leihfrist löscht oder dass die Software dafür sorgt, dass die Ausleihe nach dem Prinzip der Bestandsakzessorietät organisiert wird (also wenn nur eine Lizenz für eine Nutzung erworben wurde, dann darf nicht mehr ausgeliehen, solange eine Ausleihe noch aktiv ist)?

RK


Am 10.11.16 um 19:01 schrieb Thomas Hartmann:
Diese Entscheidung ist vielversprechend. Auch in Verbindung mit dem EuGH-Grundsatzurteil UsedSoft aus 2012 könnten sich für Lizenznehmer neue gesetzliche Spielräume eröffnen, digitalen Content zu handeln und zu nutzen. Mich würde interessieren, inwieweit diese Rechtslage in den Lizenz-/Erwerbungabteilungen von wissenschaftlichen und öffentlichen Bibliotheken tatsächlich aufgenommen wird. Seinerzeit noch mit ein wenig Optimismus hatte ich in einem GRURInt-Aufsatz im Jahr 2012 ("Weiterverkauf und 'Verleih' online vertriebener Inhalte", via MPG Pu.Re unter http://hdl-handle.net/11858/00-001M-0000-0010-0C44-9) schon mögliche Auswirkungen für die Lizenzverhandlungs- und vertragspraxis anüberlegt.
Ich freue mich, dass der EuGH nach den "elektronischen Leseplätzen" (52b UrhG/TUB 
Darmstadt) einmal mehr für Bewegung im dt. Urheberrechtsgefüge sorgt!
Gruß, Thomas Hartmann





-------- Ursprüngliche Nachricht --------
Von: Oliver Hinte <ohinte@xxxxxxxxxxxx>
Datum: 10.11.2016  14:40  (GMT+01:00)
An: inetbib@xxxxxxxxxx
Betreff: [InetBib] Entscheidung des EuGH zur Verleihbarkeit von eBooks

Liebe Kolleginnen und Kollegen,
die Pressemitteilung des EuGH zur heutigen Entscheidung im Verfahren C-174/15
finden Sie hier
http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2016-11/cp160123de.pdf

Mit freundlichen Grüßen
Oliver Hinte


--
Prof. Dr. Rainer Kuhlen
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