Am 16.04.2015 um 17:26 schrieb "Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau"
<arne.upmeier@xxxxxxxxxxxxx>:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
zur Einordnung: Dies ist ein großer Sieg der Bibliotheken vor dem BGH. Die
Rechtsauffassung des dbv wurde voll (!) bestätigt. Der BGH hat festgestellt,
dass es erlaubt ist:
1.) Bücher die eine Bibliothek im Bestand hat, zu digitalisieren, um sie
2.) an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek ihren Nutzern zur Verfügung
zu stellen.
3.) Im gleichen Umfang wie bei gedruckten Büchern (kleine Teile) darf
ausgedruckt und auch auf USB-Sticks gespeichert werden.
4.) Selbst angemessene Lizenzangebote der Verlage hindern diese Rechte der
Bibliotheken nicht.
Ein großer Dank an die ULB Darmstadt, die diesen Erfolg für die deutschen
Bibliotheken durchgefochten hat!
Fröhliche Grüße,
Arne Upmeier
---
Dr. Arne Upmeier
Universitätsbibliothek Ilmenau
Dezernent Benutzung
Fachreferent für Politik, Recht und Wirtschaft
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau
Tel.: 03677/69-4534
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Inetbib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von
Niemeyer, Ralf
Gesendet: Donnerstag, 16. April 2015 16:55
An: 'Internet in Bibliotheken'
Betreff: [InetBib] BGH-Entscheidung: Zur Zulässigkeit elektronischer
Leseplätze in Bibliotheken
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
soeben wurde die Pressemitteilung Nr. 64/15 vom 16.04.2015 zu o.g.
BGH-Entscheidung veröffentlicht.
Sie finden Sie unter:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70808&pos=0&anz=64
Mit freundlichen Grüßen
--
i.A.
Ralf Niemeyer
Sachgebietsleitung Benutzung
Pfälzische Landesbibliothek
LANDESBIBLIOTHEKSZENTRUM RHEINLAND-PFALZ
Otto-Mayer-Strasse 9
D-67346 Speyer
Telefon 06232 9006-266
Telefax 06232 9006-200
niemeyer@xxxxxxxxxx
http://www.lbz.rlp.de
--
http://www.inetbib.de
--
http://www.inetbib.de