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Re: [InetBib] BGH-Entscheidung: Zur Zulässigkeit elektronischer Leseplätze in Bibliotheken



Lieber Herr Dr. Upmeier, 
Ich gehe sicher richtig davon aus, dass damit nicht Hochschulzugriff oder die 
Lernplattfom gemeint sind, sondern der einzelne Leseplatz "in" der Bibliothek, 
dazu noch bezogen auf die Anzahl der gekauften Exemplare der Bibliothek.
Dennoch wäre doch damit auch das Geschäftsmodell von Anbietern wie Booktex 
dahingehend erledigt, dass die Bibliothek nur dann nicht mehr digitalisieren 
darf, wenn sie bereits einen Vertrag hat (man begucke seine E-Bookpakete), aber 
unabhängig von der Existenz von digitalen Angeboten?
Es lebe die Vertagsfreiheit :-) ??

Freundliche Grüße
A. kustos

Am 16.04.2015 um 17:26 schrieb "Upmeier Arne Dr. TU Ilmenau" 
<arne.upmeier@xxxxxxxxxxxxx>:

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

zur Einordnung: Dies ist ein großer Sieg der Bibliotheken vor dem BGH. Die 
Rechtsauffassung des dbv wurde voll (!) bestätigt. Der BGH hat festgestellt, 
dass es erlaubt ist:

1.) Bücher die eine Bibliothek im Bestand hat, zu digitalisieren, um sie
2.) an Leseplätzen in den Räumen der Bibliothek ihren Nutzern zur Verfügung 
zu stellen.
3.) Im gleichen Umfang wie bei gedruckten Büchern (kleine Teile) darf 
ausgedruckt und auch auf USB-Sticks gespeichert werden.
4.) Selbst angemessene Lizenzangebote der Verlage hindern diese Rechte der 
Bibliotheken nicht.

Ein großer Dank an die ULB Darmstadt, die diesen Erfolg für die deutschen 
Bibliotheken durchgefochten hat!

Fröhliche Grüße,
Arne Upmeier


---
Dr. Arne Upmeier

Universitätsbibliothek Ilmenau
Dezernent Benutzung
Fachreferent für Politik, Recht und Wirtschaft
Langewiesener Straße 37
98693 Ilmenau

Tel.: 03677/69-4534





-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: Inetbib [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von 
Niemeyer, Ralf
Gesendet: Donnerstag, 16. April 2015 16:55
An: 'Internet in Bibliotheken'
Betreff: [InetBib] BGH-Entscheidung: Zur Zulässigkeit elektronischer 
Leseplätze in Bibliotheken

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

soeben wurde die Pressemitteilung Nr. 64/15 vom 16.04.2015  zu o.g. 
BGH-Entscheidung veröffentlicht.

Sie finden Sie unter:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2015&Sort=3&nr=70808&pos=0&anz=64



Mit freundlichen Grüßen

--

i.A.

Ralf Niemeyer

Sachgebietsleitung Benutzung

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