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[InetBib] Kein Verkauf /Weitergabe "gebrauchter" E-Books
aus dem Newsletter des Börsenvereins...
19.04.2013Klage von Verbraucherzentralen gegen Geschäftsbedingungen
eines Internetportals abgewiesen
Ohne Zustimmung nicht möglich: Downloadangebote "gebrauchter"
E-Books und Hörbücher
Der Börsenverein begrüßt die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld,
den sogenannten Gebrauchtverkauf von E-Books und anderen digitalen
Dateien ohne Zustimmung des Rechtsinhabers als urheberrechtswidrig
einzustufen.
"Bei digitalen Dateien gibt es keinen Qualitätsverlust durch Benutzung.
Deshalb bräche der Primärmarkt für digitale Kreativgüter zusammen, wenn
Verbraucher E-Books und andere digitale Inhalte einfach ,gebraucht'
weiterverkaufen dürften", sagt Börsenvereinsjustiziar Christian Sprang.
Urheber und ihre Verwertungspartner könnten Verbrauchern dann keine
attraktiven digitalen Inhalte mehr anbieten.
In dem Bielefelder Verfahren hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband
e.V. gegen zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines
Internetportals geklagt, die Erwerb und Nutzung von E-Books und
Hörbüchern betreffen. Darin wird den Kunden unter anderem untersagt, die
von ihnen heruntergeladenen Inhalte weiterzuverkaufen. Das Landgericht
Bielefeld hat die Gültigkeit dieser Bedingungen nach eingehender Prüfung
bestätigt und die Klage abgewiesen (5.3.2013, Az. 4 O 191/11). Gegen das
nicht rechtskräftige Urteil kann die klagende Verbraucherzentrale
Berufung einlegen.
Die Entscheidung bestätigt die herrschende juristische Auslegung des
europäischen und deutschen Rechts, dass Urheberrechte an digitalen
Werken anders als solche an physischen Werkstücken nicht der sogenannten
Erschöpfung unterliegen. Diese Auslegung war aufgrund eines Urteils des
Europäischen Gerichtshofs in Zweifel gezogen worden, in dem der
Gebrauchtverkauf von Software durch den Erwerber als zulässig eingestuft
worden war (Az. C-128/11). Nach sorgfältiger Auseinandersetzung mit der
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs kamen die Bielefelder Richter
zu der Ansicht, dass diese nur Software betreffe. Für digitale Inhalte
wie E-Books oder Hörbücher gelte hingegen eine Urheberrechtsrichtlinie
der Europäischen Union (2001/29/EG), nach welcher eine Erschöpfung der
Rechte des Urhebers nach der Veräußerung eines digitalen Werkstücks
gerade nicht eintrete.
"Die Entscheidung des Landgerichts Bielefeld liegt nicht zuletzt im
Interesse der Leserinnen und Leser", sagte Sprang. "Wir sind
zuversichtlich, dass auch der Europäische Gerichtshof das Herunterladen
,gebrauchter' E-Books und Hörbücher im Internet nur mit Zustimmung von
Urhebern und Verlagen gestatten wird."
Link zum Urteil:
http://www.boersenverein.de/sixcms/media.php/976/LG_Bielefeld_vom_05.03.13_Klage_Verbraucherzentralen.pdf
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Mit freundlichen Grüßen
Junkes-Kirchen
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Dr. Klaus Junkes-Kirchen
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