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Re: [InetBib] USTG § 4 Nr. 20
- Date: Wed, 03 Apr 2013 00:15:57 +0200
- From: Dietrich Pannier <dietrich.pannier@xxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] USTG § 4 Nr. 20
Sehr geehrte Frau Heinrichs,
im Steuerrecht bin ich eher Laie, als früherer Verwalter einer
"Behördenbibliothek" will ich gleichwohl einige Überlegungen beitragen.
Die von Ihnen geschilderten Leistungen als typische Leistungen einer
Behördenbibliothek anzusehen, bereitet wohl kein Problem.
Wenn ich es richtig sehe, haben Sie nur eine Vereinbarung mit dem
Studieninstitut über eine Summe, deren Betrag sich aber nicht an
erbrachten Leistungen orientiert und nicht durch Stellung einer Rechnung
und Zahlung in den Gemeindehaushalt zu Ihrer Verfügung fließt? Sie
verfügen nur über diese Summe, sie ist aber Teil des Budgets des
Studieninstituts (?), das ein privatrechtlicher Verein ist, dem aber nur
Kommunen etc. angehören.
s. http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?mode=detail&id=24995&ABF_ID=147
Im Gegenzug für die Disposition über die vereinbarte summe dürfen Sie
bzw. Ihre Nutzer diese Werke auch nutzen.
Die Vereinbarung muss entgegen ihrer Bezeichnung wegen der im
privatrechtlich organisierten Studieninstitut kooperierenden Kommunen
etc. allenfalls als "Interkommunaler Kooperationsvertrag" angesehen werden.
Aber auch das spielt aus meiner Sicht keine entscheidende Rolle, immer
ist die öffentliche Hand unter sich.
Kann ich die Anfrage des "Finanzservice" (2. Fachdienst zentrales
Controlling, Haushalt, Betriebswirtschaft (ehemals Stadtkämmerei)) so
deuten, dass man wissen möchte, wie Sie zu einer Umsatzsteuerpflicht der
Leistungen stehen?
Dann könnte diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs vielleicht weiterführen:
http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=25446
Lesen Sie auch die Anmerkung hier:
http://www2.nwb.de/portal/content/ir/service/news/news_1277051.aspx
Zunächst ergibt sich für mich, dass die Verwaltungsbibliothek mangels
Verselbständigung im Sinne des UStG kein "Betrieb" ist. Bei den von
Ihnen genannten Tätigkeiten ist auch keine gewerbliche Art der
Betätigung zu erkennen. Sie erwähnen keine Entgeltlichkeit der
Leistungen. Sie erbringen die geschilderten Leistungen (besonders
Nutzung ihrer Bibliothek) auch nicht in Konkurrenz zu
privatwirtschaftlichen Angeboten. Für mich sind die Leistungen der
Verwaltungsbibliothek daher umsatzsteuerlich irrelevant.
Dietrich Pannier
Am 02.04.2013 17:30, schrieb Martina Heinrichs:
Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte wenn möglich, um
Unterstützung. Im Rahmen der Haushaltskonsolidierung unserer
Stadtverwaltung wurde mir als Leiterin der Verwaltungsbibliothek die
Aufgabe übertragen, mich nach außen zu wenden und unsere
Dienstleistungen auch außerhalb der Stadtverwaltung anzubieten.
Unser Kommunales Studieninstitut nahm dieses Angebot auch sehr gerne
an, da sie seit einiger Zeit den Bestand ihrer Bibliothek nicht mehr
pflegen. Wir schlossen darauf hin einen "Intrakommunalen
Kooperationsvertrag". In diesem Vertrag ist eine jährliche Summe
festgeschrieben, die zum Einkauf von Medien verwendet wird. Wir
beschaffen also, klassifizieren und weisen diese Medien in unserem
Gesamtkatalog nach. Weiterhin stellen wir Datenbanken zur Verfügung und
erledigen Rechercheaufträge. Die in Aus- und Fortbildung beim
Studieninstitut stehenden Personen, dürfen die Verwaltungsbibliothek mit
all ihren Dienstleistungen nutzen und wir führen mit jedem Lehrgang eine
Einführung in die Bibliothekbenutzung durch. Nun möchte unsere
Finanzservice geklärt haben, ob diese Tätigkeiten bzw. Dienstleistungen
nach USTG typische Leistungen einer Behördenbibliothek sind. Als
Verwaltungsbibliothek versorgen wir auch alle ausgegliederten
Einrichtungen [Eigenbetriebe] mit Medien und weisen sie in unserem
Katalog nach. Wir haben auch Zugriff auf diese Medien, wenn wir sie vor
Ort in der Verwaltungsbibliothek für unsere Nutzer benötigen.
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie mir Ihre Meinung dazu mitteilen
könnten. Ich würde mich auch über Hinweise zu Fachliteratur freuen,
da mir der Kommentar zum USTG nicht wirklich bei meiner Argumentation
hilft.
Danke!
Mit freundlichen Grüßen
Heinrichs
Martina Heinrichs
Verwaltungsbibliothek
Bei der Hauptwache 4
39104 Magdeburg
...
--
Dietrich Pannier
Turbanstraße 15
D-75015 Bretten
Mail dietrich.pannier@xxxxxx
--
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