[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: [InetBib] Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen
- Date: Thu, 21 Mar 2013 18:45:17 +0100
- From: h0228kdm <h0228kdm@xxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Bundesgerichtshof zur Vergütung für das Einstellen von Texten in das Intranet von Hochschulen
Herzlichen Dank für diesen Hinweis.
Soweit ich es sehe stellen Tag für Tag mehr und mehr Urheber ihr
geistiges Eigentum ohne Bindung an einen Verlag und ohne Bindung an VG
Wort im Internet der Allgemeinheit zur Verfügung, werden aber von der
Rechtsprechung trotzdem noch weitgehend ignoriert. Als würde nur das
Verlagswesen Verwertungsrechte für geistiges Eigentum besitzen. Das
erscheint mir schon beim Leistungsschutzrecht als eine erhebliche
Ungerechtigkeit, unter der die selbstverlegenden Urheber leiden,
gegenüber den anderen Verwertungsrechtebesitzern.
Dass die Produktion geistigen Eigentums Geld kostet, ist kein neues
Problem und muss meist unabhängig von der Art und der Zahl derer, die es
nutzen können finanziert werden. Wirklich neu ist lediglich die
Tatsache, dass uns die Digitalisierung eine Möglichkeit der
Redundanzerzeugung und verbreitung gebracht hat, die inzwischen geradezu
vernachlässigbare Kosten gegenüber dem papierorientierten
Publikationswesen beinhaltet. Die Bindung des Urheberrechts an die Zahl
der Kopien ist damit nicht nur völlig veraltet, sie ist eine Tradierung
von Rechten, die fortschreitend obsolet werden, weil sie ungerecht sind.
Es müsste eigentlich auch den Vertretern der Legislative bzw. der
Judikative in dieser Welt einleuchten, dass die Erkenntnis, dass etliche
Naturkonstanten der Physik reine Artefakte unseres MKS-Maßsystems sind,
eine fundamentale Entdeckung ist, völlig unabhängig davon, wie viel
Menschen das seit 1899 zur Kenntnis nahmen. So erfreulich es wäre, dass
über hundert Jahre danach diese Erkenntnis nun endlich auch Eingang in
die modernen Schulbücher fände, so fragwürdig wären die entsprechenden
Urheber- und Verwertungsrechte der Schulbuchherausgeber daran.
Fazit: Es wäre richtig, wenn der Staat erfahrene Autoren und
Herausgeber aus seiner Wissenschaftslandschaft heraus so finanziert,
dass brauchbare moderne E-Textbooks produziert werden können und Verlage
nicht mehr versuchen so zu tun, als müsste jede Kopie einer Papierseite
einzeln abgerechnet werden.
In Hochschulen haben wir doch ohnehin immer mehr Dozenten, die ihre
Lehre im Netz verfügbar machen - es sei hier auch noch an die Massive
Open Online Courses erinnert.
MfG
Walther Umstätter
Am 21.03.2013 16:15, schrieb Müller:
Pressemitteilung des BGH zur gestrigen Entscheidung:
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2013&Sort=3&nr=63569&pos=1&anz=51
MfG
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und
Völkerrecht / Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law
/ Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx
--
http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.