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[InetBib] Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 b UrhG



Erst einmal vielen Dank an Horst Hilger für seinen wieder einmal sehr 
reichhaltigen ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012.

Darin findet sich der absonderliche Vertrag über die Anwendung der § 52 
b UrhG, der

- den einzelnen Bibliotheken eine Gebühr pro digitalisiertem Medium von 
46,5 % des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes auferlegt. Mit 
einer herkömmlichen Bibliothekstantieme hat ein solch prohibitiver Preis 
wohl nichts mehr zu tun. Eine Einrichtung, die ihren Gesamtbestand 
digitalisieren wollte, müsste demnach noch einmal nahezu den halben 
Erwerbspreis ohne MwSt. aufbringen (Zahlungsziel 4 Wochen), ohne dass 
damit die Rechte eines Kaufexemplars verbunden wären.

- eine Vergabe an einen Dienstleister für die Digitalisierung 
ausschließt. D.h. nicht nur die Nutzung wird auf die Räume der 
Einrichtung eingegrenzt, sondern auch die Herstellung. Auch dies dürfte 
die Kosten weiter in die Höhe treiben und kleinere Einrichtungen 
ausschließen.

- schlankweg nur von "veröffentlichten Printwerken (Text- und 
Bildanteil)" ausgeht, so dass audiovisuelle Medien von vornherein 
ausgeschlossen sind, obwohl dem Gerichtsurteile bereits entgegenstehen.
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/lesepl%C3%A4tze-%C2%A7-52b-urhg


Da man kaum Zeit hat, die Fachdiskussion zu verfolgen, meine Fragen:

- Ist dieser Vertrag im Bilbiotheksbereich schon irgendwo diskutiert worden?

- Weiß jemand, nach welchen Maßstäben die Gebühr von 46,5 % des 
Nettoladenpreises festgelegt worden ist?

- Waren Bibliotheksverbände an der Ausgestaltung des Rahmenvertargs 
beteiligt?

Schöne Grüße
Peter Delin

Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
Blücherplatz 1
10961 Berlin

Tel.: 030/90226198
Fax.: 030/90226290
Email: delin@xxxxxx
http://www.zlb.de/wissensgebiete/kunst_buehne_medien/videos


aus ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder haben mit den 
Verwertungsgesellschaften VG WORT und VG BILD-KUNST einen Rahmenvertrag 
zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 b Urheberrechtsgesetz (UrhG) 
geschlossen. Der Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher 
Ansprüche gem. § 52 b S. 3 und 4 UrhG für die öffentliche 
Zugänglichmachung von veröffentlichten Printwerken an elektronischen 
Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. Der 
Vertrag wird rückwirkend zum 01.01.2010 abgeschlossen und hat eine 
Laufzeit bis zum 31.12.2012. Die wichtigsten Voraussetzungen der 
öffentlichen Zugänglichmachung werden in § 2 des Rahmenvertrags 
geregelt: - Sie erfolgt ausschließlich in den Räumen der Einrichtung an 
eigens für Nutzungen nach § 52 b UrhG eingerichteten elektronischen 
Leseplätzen; - es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes 
an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich 
gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst; - die 
Einrichtungen haben geeignete Maßnahmen zu treffen, analoge oder 
digitale Vervielfältigungshandlungen durch Nutzer der elektronischen 
Leseplätze (insbesondere Ausdrucken, Versenden per E-Mail oder 
Abspeichern auf digitalen Speichermedien) zu verhindern. Als angemessene 
Vergütung für Nutzungen gemäß § 2 zahlen die Einrichtungen an die VG 
WORT eine Vergütung in Höhe von 46,5 % des Nettoladenpreises des 
jeweiligen Printwerkes. Die Einrichtungen teilen der VG WORT 
halbjährlich mit, welche Werke sie im Sinne von § 2 an elektronischen 
Leseplätzen erstmalig genutzt haben. Der Rahmenvertrag steht als PDF auf 
den Seiten des dbv zum Abruf bereit.
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2012-01-30_Gesamtvertrag_Bibliothekstantieme_52b.pdf
 

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