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[InetBib] Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 b UrhG
- Date: Fri, 30 Mar 2012 13:51:14 +0200
- From: delin@xxxxxx (Delin, Peter)
- Subject: [InetBib] Rahmenvertrag zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 b UrhG
Erst einmal vielen Dank an Horst Hilger für seinen wieder einmal sehr
reichhaltigen ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012.
Darin findet sich der absonderliche Vertrag über die Anwendung der § 52
b UrhG, der
- den einzelnen Bibliotheken eine Gebühr pro digitalisiertem Medium von
46,5 % des Nettoladenpreises des jeweiligen Printwerkes auferlegt. Mit
einer herkömmlichen Bibliothekstantieme hat ein solch prohibitiver Preis
wohl nichts mehr zu tun. Eine Einrichtung, die ihren Gesamtbestand
digitalisieren wollte, müsste demnach noch einmal nahezu den halben
Erwerbspreis ohne MwSt. aufbringen (Zahlungsziel 4 Wochen), ohne dass
damit die Rechte eines Kaufexemplars verbunden wären.
- eine Vergabe an einen Dienstleister für die Digitalisierung
ausschließt. D.h. nicht nur die Nutzung wird auf die Räume der
Einrichtung eingegrenzt, sondern auch die Herstellung. Auch dies dürfte
die Kosten weiter in die Höhe treiben und kleinere Einrichtungen
ausschließen.
- schlankweg nur von "veröffentlichten Printwerken (Text- und
Bildanteil)" ausgeht, so dass audiovisuelle Medien von vornherein
ausgeschlossen sind, obwohl dem Gerichtsurteile bereits entgegenstehen.
http://www.iuwis.de/dossierbeitrag/lesepl%C3%A4tze-%C2%A7-52b-urhg
Da man kaum Zeit hat, die Fachdiskussion zu verfolgen, meine Fragen:
- Ist dieser Vertrag im Bilbiotheksbereich schon irgendwo diskutiert worden?
- Weiß jemand, nach welchen Maßstäben die Gebühr von 46,5 % des
Nettoladenpreises festgelegt worden ist?
- Waren Bibliotheksverbände an der Ausgestaltung des Rahmenvertargs
beteiligt?
Schöne Grüße
Peter Delin
Zentral- und Landesbibliothek Berlin
Videolektorat
Blücherplatz 1
10961 Berlin
Tel.: 030/90226198
Fax.: 030/90226290
Email: delin@xxxxxx
http://www.zlb.de/wissensgebiete/kunst_buehne_medien/videos
aus ZKBW-Dialog Nr. 71 vom 24.03.2012:
Die Bundesrepublik Deutschland und die Länder haben mit den
Verwertungsgesellschaften VG WORT und VG BILD-KUNST einen Rahmenvertrag
zur Vergütung von Ansprüchen nach § 52 b Urheberrechtsgesetz (UrhG)
geschlossen. Der Vertrag regelt die Abgeltung urheberrechtlicher
Ansprüche gem. § 52 b S. 3 und 4 UrhG für die öffentliche
Zugänglichmachung von veröffentlichten Printwerken an elektronischen
Leseplätzen in öffentlichen Bibliotheken, Museen und Archiven. Der
Vertrag wird rückwirkend zum 01.01.2010 abgeschlossen und hat eine
Laufzeit bis zum 31.12.2012. Die wichtigsten Voraussetzungen der
öffentlichen Zugänglichmachung werden in § 2 des Rahmenvertrags
geregelt: - Sie erfolgt ausschließlich in den Räumen der Einrichtung an
eigens für Nutzungen nach § 52 b UrhG eingerichteten elektronischen
Leseplätzen; - es dürfen grundsätzlich nicht mehr Exemplare eines Werkes
an den eingerichteten elektronischen Leseplätzen gleichzeitig zugänglich
gemacht werden, als der Bestand der Einrichtung umfasst; - die
Einrichtungen haben geeignete Maßnahmen zu treffen, analoge oder
digitale Vervielfältigungshandlungen durch Nutzer der elektronischen
Leseplätze (insbesondere Ausdrucken, Versenden per E-Mail oder
Abspeichern auf digitalen Speichermedien) zu verhindern. Als angemessene
Vergütung für Nutzungen gemäß § 2 zahlen die Einrichtungen an die VG
WORT eine Vergütung in Höhe von 46,5 % des Nettoladenpreises des
jeweiligen Printwerkes. Die Einrichtungen teilen der VG WORT
halbjährlich mit, welche Werke sie im Sinne von § 2 an elektronischen
Leseplätzen erstmalig genutzt haben. Der Rahmenvertrag steht als PDF auf
den Seiten des dbv zum Abruf bereit.
http://www.bibliotheksverband.de/fileadmin/user_upload/DBV/vereinbarungen/2012-01-30_Gesamtvertrag_Bibliothekstantieme_52b.pdf
--
http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.