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Re: [InetBib] Bibliothek blockiert Wikileaks



Am 11.12.2010 09:26, schrieb Martin.Steinmetz@xxxxxxxxxxxxxx:

Aber wie dem auch sei. Nehmen wir einmal an Wikileaks hätte entsprechende
Dokumente aus Deutschland veröffentlicht. Würden Sie so ohne Weiteres
heroisch Widerstand leisten, statt "umstandslos nachzugeben", wenn
aufgrund von Beihilfe evtl. folgende Paragraphen auf Sie warten:


§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die 
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden 
Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren 
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 
abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung 
oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der 
Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte 
Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.

§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage

"(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit 
einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich 
bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch 
Störhandlungen

1.    Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit 
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2.    Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3.    Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit 
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der 
Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4.    Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz 
oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,

ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen 
Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen 
gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis 
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche
Sicherheitsorgane

(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen 
Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige 
Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland 
oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch 
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der 
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, 
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraf

§ 94 Landesverrat

"(1) Wer ein Staatsgeheimnis

1.    einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2.    sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich 
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder 
eine fremde Macht zu begünstigen,"

§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen

"Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren 
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder 
öffentlich bekanntmacht"

§ 96 Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen

(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94), 
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder 
auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu 
offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu 
fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.

§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen

(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf 
deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen 
läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr 
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik 
Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder 
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf 
deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes, 
seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten 
Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt 
und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die 
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit 
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.

§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen

(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen 
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder 
ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland 
herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung 
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem 
ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit 
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange 
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein 
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die 
Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland 
herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem 
Jahr bis zu fünf Jahren.

(siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ )

So..
da wir jetzt die Gesetzestexte mal geklärt hätten, wie soll auch nur 
eines davon auf eine Bibliothek die einen ungefilterten Internetzugang, 
und damit Zugriff auf Wikileaks erlaubt, betreibt innerhalb Ihres 
Szenarios Anwendung finden?

Haben Sie sich die Gesetze vorher angeschaut oder nur aufgrund der 
passend klingenden Titel ausgewählt?

-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.