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Re: [InetBib] Bibliothek blockiert Wikileaks
- Date: Sat, 11 Dec 2010 11:19:33 +0100
- From: Sebastian Beßler <webmaster@xxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Bibliothek blockiert Wikileaks
Am 11.12.2010 09:26, schrieb Martin.Steinmetz@xxxxxxxxxxxxxx:
Aber wie dem auch sei. Nehmen wir einmal an Wikileaks hätte entsprechende
Dokumente aus Deutschland veröffentlicht. Würden Sie so ohne Weiteres
heroisch Widerstand leisten, statt "umstandslos nachzugeben", wenn
aufgrund von Beihilfe evtl. folgende Paragraphen auf Sie warten:
§ 93 Begriff des Staatsgeheimnisses
(1) Staatsgeheimnisse sind Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die
nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden
Macht geheimgehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren
Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
abzuwenden.
(2) Tatsachen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung
oder unter Geheimhaltung gegenüber den Vertragspartnern der
Bundesrepublik Deutschland gegen zwischenstaatlich vereinbarte
Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sind keine Staatsgeheimnisse.
§ 88 Verfassungsfeindliche Sabotage
"(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann einer Gruppe oder, ohne mit
einer Gruppe oder für eine solche zu handeln, als einzelner absichtlich
bewirkt, daß im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes durch
Störhandlungen
1. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen,
2. Telekommunikationsanlagen, die öffentlichen Zwecken dienen,
3. Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit
Wasser, Licht, Wärme oder Kraft dienen oder sonst für die Versorgung der
Bevölkerung lebenswichtig sind, oder
4. Dienststellen, Anlagen, Einrichtungen oder Gegenstände, die ganz
oder überwiegend der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung dienen,
ganz oder zum Teil außer Tätigkeit gesetzt oder den bestimmungsmäßigen
Zwecken entzogen werden, und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen
gegen den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."
§ 89 Verfassungsfeindliche Einwirkung auf Bundeswehr und öffentliche
Sicherheitsorgane
(1) Wer auf Angehörige der Bundeswehr oder eines öffentlichen
Sicherheitsorgans planmäßig einwirkt, um deren pflichtmäßige
Bereitschaft zum Schutz der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland
oder der verfassungsmäßigen Ordnung zu untergraben, und sich dadurch
absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand oder die Sicherheit der
Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraf
§ 94 Landesverrat
"(1) Wer ein Staatsgeheimnis
1. einer fremden Macht oder einem ihrer Mittelsmänner mitteilt oder
2. sonst an einen Unbefugten gelangen läßt oder öffentlich
bekanntmacht, um die Bundesrepublik Deutschland zu benachteiligen oder
eine fremde Macht zu begünstigen,"
§ 95 Offenbaren von Staatsgeheimnissen
"Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf deren
Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen läßt oder
öffentlich bekanntmacht"
§ 96 Landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von
Staatsgeheimnissen
(1) Wer sich ein Staatsgeheimnis verschafft, um es zu verraten (§ 94),
wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Wer sich ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder
auf deren Veranlassung geheimgehalten wird, verschafft, um es zu
offenbaren (§ 95), wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu
fünf Jahren bestraft. Der Versuch ist strafbar.
§ 97 Preisgabe von Staatsgeheimnissen
(1) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten wird, an einen Unbefugten gelangen
läßt oder öffentlich bekanntmacht und dadurch fahrlässig die Gefahr
eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer ein Staatsgeheimnis, das von einer amtlichen Stelle oder auf
deren Veranlassung geheimgehalten wird und das ihm kraft seines Amtes,
seiner Dienststellung oder eines von einer amtlichen Stelle erteilten
Auftrags zugänglich war, leichtfertig an einen Unbefugten gelangen läßt
und dadurch fahrlässig die Gefahr eines schweren Nachteils für die
äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland verursacht, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Die Tat wird nur mit Ermächtigung der Bundesregierung verfolgt.
§ 100 Friedensgefährdende Beziehungen
(1) Wer als Deutscher, der seine Lebensgrundlage im räumlichen
Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, in der Absicht, einen Krieg oder
ein bewaffnetes Unternehmen gegen die Bundesrepublik Deutschland
herbeizuführen, zu einer Regierung, Vereinigung oder Einrichtung
außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes oder zu einem
ihrer Mittelsmänner Beziehungen aufnimmt oder unterhält, wird mit
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe lebenslange
Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren. Ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter durch die
Tat eine schwere Gefahr für den Bestand der Bundesrepublik Deutschland
herbeiführt.
(3) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu fünf Jahren.
(siehe: http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/ )
So..
da wir jetzt die Gesetzestexte mal geklärt hätten, wie soll auch nur
eines davon auf eine Bibliothek die einen ungefilterten Internetzugang,
und damit Zugriff auf Wikileaks erlaubt, betreibt innerhalb Ihres
Szenarios Anwendung finden?
Haben Sie sich die Gesetze vorher angeschaut oder nur aufgrund der
passend klingenden Titel ausgewählt?
--
http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.