Lieber Herr Graf,
diese Aussage "Dass die wissenschaftlichen Zwecke in § 2
Abs. 1 an
erster Stelle genannt werden, bedeutet nicht, dass die
Bibliothek
Wissenschaftler bevorzugen darf. Diese Interpretation der
BSB ist klar
rechtswidrig, denn die Benützungsordnung ist eine
Rechtsverordnung." ist
so unklar formuliert, dass schon von daher sich das
Prädikat "klar
rechtswidrig" nicht zwingend ergibt. Gemeint ist von
Ihnen etwas
anderes, nämlich "das Gleichbehandlungsgebot gilt auch
für
Rechtsverordnungen". Das trifft zwar zu, aber die hier
von Ihnen
suggerierte Folge, dass Abweichungen vom
Gleichbehandlungsgebot weder in
Gesetzen noch Rechtsverordnungen erlaubt und damit per se
rechtswidrig
seien, stimmt mit geltendem Recht nicht überein. Das
Gegenteil ist der
Fall, Abweichungen sind möglich, wenn sie denn nicht
willkürlich sind.
Es bedarf also einer Prüfung, ob die von der BSB gewählte
Einschränkung
der Benutzung willkürlich ist. Die von der BSB gegebene
Begründung und
der Inhalt des Videos von münchen.tv widersprechen sich
da nicht. Beide
Schüler geben an, dass die Arbeitsatmosphäre ihnen
förderlich sei, es
fehlt aber jede Aussage, dass sie neben der Atmosphäre
auch den
Medienbestand genutzt hätten. Die BSB sieht es als Ziel
der Beschränkung
an, die vorhandenen Arbeitsplätze vorrangig für die
Nutzer verfügbar zu
machen, die auch mit den hauseigenen oder vermittelten
Beständen
arbeiten. Da vermag ich die Willkür nicht so klar zu
sehen wie Sie. Ein
Recht auf Nutzung einer wissenschaftlichen Bibliothek nur
als coole
Lern-Location scheint mir weder hinreichend diskutiert
noch allgemein
anerkannt.
Sie verkennen den Sachverhalt und koennen auch nicht lesen.
Damit greift sie in die Rechte derjenigen ein, die waehrend
ihres Aufenthalts das Medienangebot (Buecher,
Zeitschriften, PC-Arbeitsplaetze fuer Internet und
Datenbanken) nutzen wollen. Die Massnahme ist nicht
geeignet, da sie keine Unterscheidung zwischen denjenigen,
die mit Abi-Materialien UND Bibliotheksmedien arbeiten
(Destinataere), und denjenigen, die ohne Medienbenutzung
arbeiten wollen, treffen kann. Aus dem Video geht nicht
hervor, dass alle Abiturienten nur die Arbeitsatmosphaere
schaetzen.
Die BSB diskrimiert Schueler, indem sie Juristen, die mit
Alpmannskripten Einlass begehren, um ohne Mediennutzung zu
lernen, keinen Kontrollen unterwirft. Auch sonst kann jeder
den Lesesaal als grosse Waermestube nutzen, solange er
keine Abi-Vorbereitungsbuecher mit sich fuehrt. Das ist mit
Art. 3 GG nicht vereinbar.
Ich denke, dass es keine besonders geschickte Einlassung
ist, mit einem extrem unfreundlichen Akt die treuherzige
Beteuerung zu verbinden, selbstverstaendlich seien Schueler
als BSB-Benutzer willkommen. Das waere das gleiche, wie
wenn ich versichern wuerde, dass ich Sie und Ihre unendlich
weisen Aussagen, die ganz ohne persoenliche Seitenhiebe wie
unsachliche Vergleiche mit dem Hochschularchiv der RWTH
auskommen, voll und ganz respektiere.
Klaus Graf