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Re: [InetBib] allgemeine Wissenschaftsschranke



Hallo Frau Ludewig,

ich hab da mal eine Frage zum Vorschlag des 45b UrhG:

"Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche 
Zugänglichmachung veröffentlichter Werke für Zwecke des eigenen 
wissenschaftlichen Gebrauchs und für Bildungszwecke an Schulen, Hochschulen und 
nicht-gewerblichen Einrichtungen der Aus-, Weiter- und Berufsbildung. Die 
öffentliche Zugänglichmachung im Sinne von § 19a UrhG ist hierbei nur für einen 
bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen zulässig."

Verstehe ich das richtig, dass hier eine Vervielfältigung gedruckt oder digital 
gemeint ist?
Dass es keinerlei Einschränkung gibt,  welche Werke vervielfältigt werden, also 
Kinderbücher, Ratgeber, Romane, Schulbücher, Lehrbücher usw. gemeint sind?
Dass die Vervielfältigung von Jedermann vorgenommen werden darf?
Dass die Bildungseinrichtungen nach der Norm durchaus auch mit den 
vervielfältigten Werken handeln dürfen?
Dass die angemessene Vergütung explizit nur an  den Urheber, nicht aber an den 
Verlag gehen soll?
Dass Bildungseinrichtungen im Sinne der Norm auch Volkshochschulen, kirchliche 
oder gewerkschaftliche Bildungsstätten usw. sind?

Herzliche Grüße
Matthias Ulmer






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Verlag Eugen Ulmer
Matthias Ulmer
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Geschäftsführer: Matthias Ulmer




Am 06.07.2010 um 10:28 schrieb Karin Ludewig:

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen,

das Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft hat zur 
Reformierung des Urheberrechts im Rahmen des 3. Korbes einen Vorschlag 
für eine allgemeine Schranke zugunsten von Bildung und Wissenschaft gemacht.

Bitte beachten Sie hierzu die Pressemitteilung des Aktionsbündnis von 
heute morgen:

http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0610.html.de

Mit freundlichen Grüßen
Karin Ludewig



-- 
Dr. Karin Ludewig
Humboldt-Universität zu Berlin
Berlin School of Library and Information Science
Unter den Linden 6
D-10099 Berlin
Tel.: 0049 (0)30 2093 4523
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