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Re: [InetBib] Leitfaden zu § 137l UrhG



Lieber Herr Kreutzer,

gerade greife ich in meinen Bücherschrank und finde bei Schricker, 
Urheberrecht, [1. Aufl.], München 1987 (!), § 38, Rn. 3 dies:

"Da bei Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträgen und zT auch bei nichtperiodischen 
Sammelwerken schriftliche Verträge vielfach nicht geschlossen werden, ist § 38 
UrhG von nicht unerheblicher praktischer Bedeutung. Sie liegt vor allem im 
Verlagsbereich, genauer gesagt, bei den Zeitungen und Zeitschriften."

Das Zitat ist ein guter Beleg, da hier die für uns interessante Zeit vor 1995 
betroffen ist.

Viele Grüße
Eric Steinhauer

-- 
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