[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38 UrhG bei Zeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar
- Date: Thu, 20 May 2010 12:08:11 +0200
- From: "Müller, Harald" <hmueller@xxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38 UrhG bei Zeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar
Lieber Herr Kämper!
Leider, leider, doch, doch!
Zitat § 38 Abs. 1 UrhG:
"§ 38 Beiträge zu Sammlungen
(1) Gestattet der Urheber die Aufnahme des Werkes in eine periodisch
erscheinende
Sammlung, so erwirbt der Verleger oder Herausgeber im Zweifel ein
ausschließliches
Nutzungsrecht zur Vervielfältigung und Verbreitung."
ERWIRBT IM ZWEIFEL EIN AUSSCHLIEßLICHES NUTZUNGSRECHT.
Da oft keine schriftlichen Verträge abgeschlossen werden, die ja "Zweifel"
ausräumen können, muß ein Urheber aktiv werden. Dazu rät Herr Dr. Kreutzer.
Kann Sie dies überzeugen?
Beste Grüße
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx
-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Bernd-Christoph Kaemper
Sent: Thursday, May 20, 2010 11:51 AM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: Re: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38 UrhG
bei Zeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar
Lieber Herr Müller,
aber ist nicht in diesem Falle davon auszugehen, dass im Zweifelsfalle
(ohne schriftlichen Vertrag) eben nicht "alle wesentlichen
Nutzungsrechte ausschließlich sowie räumlich und zeitlich unbegrenzt
eingeräumt" wurden, da diese doch für die Publikation in einer
Zeitschrift oder Sammelband gar nicht unbedingt notwendig sind.
Genau darum gibt es doch auch den § 38 UrhG, um dieser Unschärfe mit
einer vernünftigen Regelung zu begegnen.
Im übrigen hat der Börsenverein auch die Verlage aus gutem Grund
angehalten, sich lieber aktiv von den Urhebern die Rechte nachträglich
übertragen zu lassen ...
Mit besten Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart
Müller, Harald schrieb:
Liebe LeserInnen!
In Ihrem eigenen Interesse sollten Sie die Mail von Herrn Graf sofort löschen
bzw. ignorieren. Seine juristischen Überlegungen und Schlußfolgerungen würden
ihm in einem juristischen Examen die niedrigst mögliche Punktzahl einbringen,
nämlich NULL Punkte.
Zitat Graf: "Wenigstens in den Geisteswissenschaften kann davon ausgegangen
werden, dass früher keine Verträge abgeschlossen wurden, also die Befristung
auf
ein Jahr nach § 38 UrhG gilt."
Selbstverständlich wird jedesmal ein Vertrag abgeschlossen (durch Angebot und
Annahme), wenn eine Person ein Manuskript zwecks Veröffentlichung an einen
Verlag gibt. Sofern der Vertrag nicht schriftlich vorliegt, richten sich die
Vertragsbedingungen nach der urheberrechtlichen Zwecksübertragungslehre.
Zitat WIKIPEDIA:
"Die Zweckübertragungslehre besagt, dass ein Urheber im Zweifel Nutzungsrechte
nur in dem Umfang einräumt, wie es der Vertragzweck unbedingt erfordert. Dies
folgt aus § 31 UrhG. Der entsprechende Absatz lautet:
"1Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht
ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern
zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt.
2Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob
es
sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit
Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das
Nutzungsrecht unterliegt."
- § 31 Abs. 5 UrhG"
Wenn schon das Gesetz davon ausgeht, daß bei der Übertragung von
Nutzungsrechten
nicht immer alle Details zweifelsfrei dokumentiert werden, sollte man als
Urheber im eigenen Interesse alle Vorsichtsmaßnahmen einsetzen. Deshalb
sollten
die Empfehlungen von Herrn Dr. Kreutzer DRINGENST befolgt werden.
Mit freundlichen Grüßen
--
Dr. Harald Müller
Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /
Bibliothek
Max Planck Institute for Comparative Public Law
and International Law / Library
Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg
Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593
Mail: hmueller@xxxxxxx
-----Original Message-----
From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Klaus Graf
Sent: Wednesday, May 19, 2010 11:40 PM
To: Internet in Bibliotheken
Subject: [InetBib] Paragraph 137 l UrhG ist angesichts von Paragraph 38 UrhG
bei
Zeitschriftenartikeln in der Regel nicht anwendbar
Die gegenteilige Empfehlung im neuen Leitfaden sollte
ignoriert werden:
http://archiv.twoday.net/stories/6344762/
Klaus Graf
--
<pre>
Universitätsbibliothek
Universität Stuttgart
Holzgartenstrasse 16
70550 Stuttgart
Tel. +49-(0)711-685-64731
+49-(0)711-685-64731
</pre>
--
http://www.inetbib.de
--
http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.