[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]

[InetBib] Bundesverfassungsgericht streicht Vorratsdatenspeicherung: Was heißt das für die Bibliotheken ?



 
Das heißt das für Bibliotheken und deren Träger, dass die Unsicherheiten 
diesbezüglich (vorläufig)  beseitigt sind. Mit der Frage der 
Vorratsdatenspeicherung hatten sich jedenfalls solche Bibliotheken 
auseinandersetzen müssen, in denen Benutzer außerhalb eines bestimmten 
geschlossenen Benutzerkreises  (wie z.B. Hochschulmitglieder) für die 
Internetnutzung entweder an festen PC´s oder per WLAN zugelassen sind. Jedoch 
herrschte auch bei diesen Bibliotheken weitgehend Unklarheit darüber, ob sie 
nach § 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Speicherung verpflichtet waren. 
Die (unterschiedliche) Organisation und Ausgestaltung des Internetzugangs 
dürfte hier eine wichtige Rolle gespielt haben. Der Rechtskommission des DBV 
sind Fälle, in denen die Bundesnetzagentur, die für den Vollzug des Gesetzes 
zuständig ist, auch nur eine Bibliothek oder deren Träger zur Speicherung 
aufgefordert hat, nicht bekannt. 
 
Das Bundesverfassungsgericht hat alle Provider, die bisher aufgrund der 
gesetzlichen Vorgabe Daten gespeichert haben, zur Löschung aufgefordert. Der 
Gesetzgeber muss die Vorratsdatenspeicherung neu ausgestalten und dabei 
bestimmte - von Datenschutzgesichtspunkten besonders betroffene Gruppen - von 
der Speicherung ausnehmen. Das Gericht verbietet also nicht insgesamt und für 
alle Zeit die von der grundsätzlich gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht 
vorrangigen EU-Richtlinie vorgeschriebene Datenspeicherungspflicht für 
Access-Provider.
Bis ein neues Gesetz da ist, können Bibliotheken jedoch erst einmal abwarten.
 
Zur ausführlichen Pressemeldung des BVerfG: 
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011
 
 
Die DBV-Rechtskommission wird in nächster Zeit ihre Informationen auf ihrer 
Webseite zu Rechtsfragen von Internetarbeitsplätzen überarbeiten. 
Von der Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich nicht betroffen ist 
die sog. "Lauschboxpflicht" (bzw. "quick freeze") nach § 110 TKG, zu der die 
Rechtskommission 2006 Stellung genommen hat: 
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/Recht01080906.pdf 
 

 

 

-- 
http://www.inetbib.de


Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.