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[InetBib] Bundesverfassungsgericht streicht Vorratsdatenspeicherung: Was heißt das für die Bibliotheken ?
- Date: Tue, 2 Mar 2010 12:08:02 +0100
- From: "Talke, Armin" <Armin.Talke@xxxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: [InetBib] Bundesverfassungsgericht streicht Vorratsdatenspeicherung: Was heißt das für die Bibliotheken ?
Das heißt das für Bibliotheken und deren Träger, dass die Unsicherheiten
diesbezüglich (vorläufig) beseitigt sind. Mit der Frage der
Vorratsdatenspeicherung hatten sich jedenfalls solche Bibliotheken
auseinandersetzen müssen, in denen Benutzer außerhalb eines bestimmten
geschlossenen Benutzerkreises (wie z.B. Hochschulmitglieder) für die
Internetnutzung entweder an festen PC´s oder per WLAN zugelassen sind. Jedoch
herrschte auch bei diesen Bibliotheken weitgehend Unklarheit darüber, ob sie
nach § 113a Telekommunikationsgesetz (TKG) zur Speicherung verpflichtet waren.
Die (unterschiedliche) Organisation und Ausgestaltung des Internetzugangs
dürfte hier eine wichtige Rolle gespielt haben. Der Rechtskommission des DBV
sind Fälle, in denen die Bundesnetzagentur, die für den Vollzug des Gesetzes
zuständig ist, auch nur eine Bibliothek oder deren Träger zur Speicherung
aufgefordert hat, nicht bekannt.
Das Bundesverfassungsgericht hat alle Provider, die bisher aufgrund der
gesetzlichen Vorgabe Daten gespeichert haben, zur Löschung aufgefordert. Der
Gesetzgeber muss die Vorratsdatenspeicherung neu ausgestalten und dabei
bestimmte - von Datenschutzgesichtspunkten besonders betroffene Gruppen - von
der Speicherung ausnehmen. Das Gericht verbietet also nicht insgesamt und für
alle Zeit die von der grundsätzlich gegenüber dem deutschen Verfassungsrecht
vorrangigen EU-Richtlinie vorgeschriebene Datenspeicherungspflicht für
Access-Provider.
Bis ein neues Gesetz da ist, können Bibliotheken jedoch erst einmal abwarten.
Zur ausführlichen Pressemeldung des BVerfG:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-011
Die DBV-Rechtskommission wird in nächster Zeit ihre Informationen auf ihrer
Webseite zu Rechtsfragen von Internetarbeitsplätzen überarbeiten.
Von der Aufhebung der Vorratsdatenspeicherung grundsätzlich nicht betroffen ist
die sog. "Lauschboxpflicht" (bzw. "quick freeze") nach § 110 TKG, zu der die
Rechtskommission 2006 Stellung genommen hat:
http://www.zlb.de/aktivitaeten/bd_neu/heftinhalte2006/Recht01080906.pdf
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http://www.inetbib.de
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.