[Date Prev][Date Next][Thread Prev][Thread Next][Date Index][Thread Index]
Re: Re: [InetBib] Umsatzsteuer für elektronische=9 Medien
- Date: Mon, 20 Apr 2009 13:05:45 +0200 (CEST)
- From: Eric Steinhauer<eric.steinhauer@xxxxxxxxx>
- Subject: Re: Re: [InetBib] Umsatzsteuer für elektronische=9 Medien
Liebe Liste, lieber Her Kämper,
herzlichen Dank für die ausführliche Mail. Offenbar sind die weiteren
Steuerliebhaber unter den Kollegen noch im Osterurlaub oder lesen wichtigere
Listen als diese hier. :)
Die Blütenlese von Herrn Kämper ist beeindruckend und sehr informativ. Sie
überzeugt mich aber nicht.
Im Bereich der elektronischen Zeitschriften haben wir ganz klar eine
Inanspruchnahme des Verwertungsrechts der öffentlichen Zugänglichmachung aus §
19a UrhG als wesentlichen Vertragsgegenstand. Anderenfalls könnte der Inhalt in
Bibliotheken überhaupt nicht genutzt werden. Entsprechende
Mindestnutzungsrechte oder zustimmungsfreie Handlungen kraft Gesetzes gibt es
hier nicht.
Im Gegenteil, § 52b UrhG, die einzige relevante Schranke für die öffentliche
Zugänglichmachung, ist abdingbar und bezieht sich noch nich einmal auf eine
Darstellung in Netzen, sondern nur auf gesonderte Leseplätze.
Im Kommentar von UStG von Bunjes/Geist, § 12 II Nr. 7, 6. Aufl., München 2000
(die mir vorliegende Ausgabe) Rn. 12 wird eine ermäßigte Steuer für die bloße
Benutzung von Software (der Fall ist ja vergleichbar) abgelehnt. Soweit habe
ich auch die Ausführungen des Kollegen Kämper verstanden.
Soweit es aber um Rechte geht, die über gesetzlich garantierte Mindestrechte
hinausgehen, greift nach Bunjes/Geist der ermäßigte Steuersatz.
Hier wird man gerade bei der älteren Rechtsprechung die erst 2003 erfolgte
Aufnahme von § 19a UrhG in das Urheberrechtsgesetz zu erwägen haben. Die
öffentliche Zugänglichmachung ist damit als Verwertungsrecht aufgewertet. Für
die Anwendung von § 12 II Nr. 7 c UStG reicht übrigens die Einräumung einfacher
Nutzungsrechte aus. Gar nicht zweifelhaft dürfte übrigens sein, dass dauerhaft
eingeräumte backfiles einem ermäßigten Steuersatz unterliegen.
Die ermäßigte Steuer für elektronische Zeitschriften ist für mich eine direkte
Konsequenz aus dem Fehlen einer Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG für
unkörperlich vorliegende Werke. Mangels einer Erschöpfung und zureichender
Schranken haben Lizenzverträge stets und zentral Rechte nach dem UrhG zum
Vertragsgegenstand.
Um es auf den Punkt zu bringen: Die steuerrechtliche Literatur ist bei der
Beurteilung der urheberrechtlichen Situation der elektronischen Zeitschriften
etwas unbedarft. Die einfache Übertragung der für Standardsoftware entwickelten
Grundsätze finde ich nicht sachgerecht.
Hm, ich suche immer noch meinen Denkfehler ...
Viele Grüße
Steinhauer
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.