Liebe Frau Merget,die Erklärung dürfte ganz einfach sein und zwei Gründe haben: a) manche Institute und Dozenten wünschen sich, dass sie über die Nutzungsrechte verfügen bzw. über den öffentlichen Zugang entscheiden dürfen anstelle des Verfassers; b) sie kennen die tatsächliche Rechtslage nicht. So kommt es ja hin und wieder vor, vor allem in technischen Fächern, dass in einer Abschlussarbeit Verfahren dargestellt oder Erkenntnisse wiedergegeben werden, die für irgendjemanden Geld wert sein können. Das ist in der Regel dem Betreuer der Abschlussarbeit bekannt. Und so sehen es manche von diesen als ihre Pflicht an, nach Möglichkeit die wirtschaftlichen Interessen, nein, nicht des Verfassers, sondern z.B. des Unternehmens, mit dem beim Erstellen der Arbeit kooperiert wurde, zu wahren, etwa, indem sie dafür zu sorgen versuchen, dass die Arbeit nicht öffentlich zugänglich ist.
Vom Umgekehrten, dass Betreuer / Institute eine Abschlussarbeit gegen den Willen des Verfassers veröffentlicht sehen wollten, habe ich noch nichts gehört.
2005 wurde hier (http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg28912.html) darüber diskutiert, ob es statthaft sei, dass eine Hochschulbibliothek für die Veröffentlichung auf ihrem Schriftenserver für die Abschlussarbeit eine Empfehlung des Betreuers verlangt. Das ist aber etwas anderes: darin ging es ja nicht um die Veröffentlichung als solche, sondern um die Qualitätssicherung, also analog dem Handeln eines Verlags, der eine Arbeit zur Veröffentlichung annimmt oder nicht.
Schönen Gruß, J. Eberhardt (UB Erlangen-Nürnberg) DFKI-Bibliothek schrieb, Am 22.07.2008 11:45:
Danke für die Unterstützung in Hinblick auf meine Anfrage an die Liste! Mir geht es aktuell nicht um die Aufstellung solcher Arbeiten in unserer Bibliothek - wir haben sie nicht im Bestand und intendieren es auch nicht - sondern um die Rechtslage, sprich ob auch bei diesen Erzeugnissen wissenschaftlichen Arbeitens die Rechte allein beim Urheber liegen und nicht etwa bei der Universität, vertreten durch den Betreuer, wie es in einer früheren Diskussion hier bereits schon einmal hiess. Obwohl Herr Dietz die Sachlage sehr deutlich dargestellt hat, verwirrt mich, dass es scheinbar aucxh die absolut konträre und oben angerissene Sichtweise gibt.... Hat sich da ggf. in den letzten Jahren etwas grundlegend geändert (Universitätsgesetz, Landesgesetz)? Mit kollegialen Grüßen Iris Merget Müller wrote:Wo der geschätzte Kollege Dietz Recht hat, hat er Recht! Also starte ich einen zweiten Versuch: Wenn Ihre Bibliothek Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten in Form von originalen, nicht in einem Verlag erschienenen Prüfungsarbeiten besitzt, müssen Sie sich vom jeweiligen Autor jegliche Art der Nutzung einschließlich der Präsenznutzung übertragen lassen. Jegliche Bibliotheksbenutzung ohne diese vorherige Rechteübertragung verletzt die Rechte des Urhebers, und setzt Ihre Bibliothek der Gefahr eines Rechtsstreits aus.Mit freundlichen Grüßen-- Dr. Harald MüllerMax-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /Bibliothek Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593 Mail: hmueller@xxxxxxx -----Original Message----- From: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx [mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] On Behalf Of Karl Dietz Sent: Monday, July 21, 2008 4:02 PM To: Internet in Bibliotheken Subject: Re: [InetBib] Nutzungsrechte an Diplom-,Master- und Bachelor-Arbeiten Müller schrieb:Wenn Ihre Bibliothek Diplom-, Master- und Bachelor-Arbeiten besitzt, müssenSiesich vom jeweiligen Autor jegliche Art der Nutzung einschließlich der Präsenznutzung übertragen lassen. Jegliche Bibliotheksbenutzung ohne diese vorherige Rechteübertragung verletzt die Rechte des Urhebers, und setzt Ihre Bibliothek der Gefahr eines Rechtsstreits aus.Mit freundlichen Grüßen-- Dr. Harald Müller DBV-RechtskommissionMax-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht /Bibliothek Max Planck Institute for Comparative Public Law and International Law / Library Im Neuenheimer Feld 535; D-69120 Heidelberg Phone: +49 6221 482 219; Fax: +49 6221 482 593 Mail: hmueller@xxxxxxxIn dieser obigen Form ist die Aussage von H. Müller sicher nicht korrekt.Und bevor Nachfragen kommen: es gibt ja sicher etliche solcher Werke, die in Verlagen erschienen sind. Und soweit ich das übersehe, verkaufen die ihre Bücher an Bibliotheken u.a. auch daher, damit sie gelesen werden, ausgeliehen werden, ...MfG, Karl Dietz www.karldietz.de