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Re: [InetBib] Urheberrecht und Weitergabe von wissenschaftlicher Literatur zum Zwecke von Lehre, Wissenschaft und Forschung
- Date: Mon, 21 Apr 2008 20:08:55 +0200
- From: "Klaus Graf" <klaus.graf@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx>
- Subject: Re: [InetBib] Urheberrecht und Weitergabe von wissenschaftlicher Literatur zum Zwecke von Lehre, Wissenschaft und Forschung
On Mon, 21 Apr 2008 16:00:29 +0200
"Pfob, Sandra" <sandra.pfob@xxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
das Thema Urheberrecht ist ja in der Liste bereits
vielfach diskutiert worden.
Wir haben jetzt einen konkreten Fall, bei dem wir
unschlüssig sind und uns Hilfe erhoffen.
Ein Nutzer möchte gerne für eine Studie eine
Vorschlagsliste mit Literatur (inklusive der
Volltexte) für einen begrenzten Kreis an Wissenschaftlern
aus unterschiedlichen Einrichtungen zusammenstellen. Auf
die Artikel hat der Nutzer, nicht aber die
Wissenschaftler, über die Bibliothek innerhalb der
Lizenzen Zugriff.
Unsere Frage lautet jetzt, inwieweit und ob überhaupt das
aktuelle Urheberrecht die Vervielfältigung von
wissenschaftlicher Literatur und deren Weitergabe zum
Zwecke von Lehre, Wissenschaft und Forschung zulässt.
Und wie die Abgrenzung von "Lehre, Wissenschaft und
Forschung" generell geregelt ist (gewerblich/
nicht-gewerblich; können Nicht-Akademiker auch Forscher
sein)?
Nach unserer Interpretation des § 53 UrhG (insbesondere
Abs. 1, 2 und 6) wäre die Vervielfältigung, nicht aber
die Weitergabe, von Zeitschriftenartikeln zum
wissenschaftlichen Arbeiten zulässig.
Gibt es evtl. doch noch eine Ausnahmeregelung, die wir
übersehen haben und die eine der folgenden Weitergaben
ermöglicht?
1. nur Abstracts (davon gehen wir aus)
2. Volltexte als Print-Kopie
3. Volltexte auf CD, die er dann den etwa 20
Wissenschaftlern zusendet 4. Zugang zur Literatur über
eine passwortgeschützte Internetseite, zu der nur die
Projektbeteiligten und die Experten das Passwort haben?
Ich freue mich schon auf eine rege Diskussion zum Thema
und hoffe auf eindeutige Antworten.
Eindeutige Antworten beim Urheberrecht sind ein
Wunschtraum.
Rechtsberatung duerfen nur Rechtsanwaelte erteilen.
* Die Erlaubnis der (passwortgeschuetzten) digitalen
Zugaenglichmachung fuer einen bestimmt abgegrenzten Kreis
von Forschern ergibt sich (derzeit noch) aus § 52a UrhG
Abs. 1 Nr. 2.
* Die persoenliche Verbundenheit wuerde ich bejahen, also
ist die Weitergabe der nach § 53 UrhG zu wissenschaftlichen
Zwecken erstellten analogen Kopien zulaessig. Wenn § 52a
die digitale Zugaenglichmachung erlaubt, ist die analoge
Verteilung erst recht gestattet.
* Es ist seit langem von der Rechtsprechung anerkannt, dass
auch Nicht-Akademiker Forscher sein koennen.
* Es ist umstritten, was genau "gewerbliche Zwecke" sind.
Frage: Wieso kaufen Sie sich nicht einen guten
Urheberrechtskommentar? Dreier/Schulze kostet 118 Euro, die
sind rasch wieder drin, wenn Sie daran denken, dass Sie
sich dann lange ergebnislose Besprechungen zum gemeinsam im
Nebel Stochern sparen koennen.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.