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Re: [InetBib] Kopienversand nach § 53a UrhG
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
Armin Talke beschäftigt sich in seinem Aufsatz dankenswerterweise auch
mit der Frage, ob der in §53a angesprochene Faxversand auch das
Computerfax abdeckt. Zu Recht weist er darauf hin, dass der BGH in
seinem Urteil von 1999 diesbezüglich keine Differenzierung vorgenommen
habe (obwohl Computer-Fax bereits 1998 Gegenstand einschlägiger
Gerichtsurteile war). Der Regierungsentwurf griff diese Entscheidung auf
und verzichtete ebenfalls darauf, eine Unterscheidung zu machen.
Insbesondere stellt Talke darauf ab, dass die liefernde Bibliothek überhaupt
nicht die Möglichkeit habe zu erkennen, "ob sich der Empfänger eines Fax-
Servers bedient und damit das empfangene Dokument verlustfrei verviel-
fältigen und weiterschicken kann oder ob das Ausgangsdokument als Fernkopie
auf Papier ankommt." Er resümiert:
"Angesichts des klaren Wortlautes der Norm und unter Berücksichtigung der
Begründung des Regierungsentwurfs ist es den Bibliotheken also im Rahmen
des § 53a Abs.1 S.1 UrhG erlaubt, Telefaxe zu versenden – ungeachtet der
unterschiedlichen Empfangsmöglichkeiten. Zusammengefasst: Wesentliches
Charakteristikum des Fax ist die Übermittlungsmethode - also der
Faxstandard
und der Transport über die Telefonleitung – nicht aber die Sende- oder
Empfangsgeräte."
Soweit - so gut.
Nur, was nützt das, wenn die Verlage lt. Rahmenvertrag mit subito e.V. den
Subito-Lieferbibliotheken per Assoziierungsvereinbarung einen Knebelvertrag
aufzwingen, der die Bibliotheken verpflichtet, auf die elektronische
Lieferung
von Artikeln oder Teilen von Büchern auch im Zuge der
Zwischenbibliothekarischen
Fernleihe und -nutzung zu verzichten, sofern diese nicht über den
Dokumentlieferdienst von Subito e.V. zu den Bedingungen des Subito-Vertrags
abgewickelt wird?
Und jetzt kommt's: In der Assoziierungsvereinbarung (Anlage 11), 3.2
heißt es:
"Um jeglichen Zweifel auszuräumen wird hiermit festgestellt, dass die
Lieferung
von Artikeln oder Teilen von Büchern per Fax von der Lieferbibliothek
aus als
elektronische Lieferung gilt, sofern dies nicht zum Zeitpunkt des
Abschlusses
dieser Assoziierungsvereinbarung auf die Übermittlung von *autonomen
Faxgeräten*
[unsere Hervorhebung] beschränkt ist, die ausschließlich die Protokolle T.4
(analoge Telefonleitungen) und T.30 (ISDN-Leitungen) gemäß Definition der
Internationalen Telekommunikationsunion verwenden. Die Lieferbibliothek
wird die Umstellung eines Faxgerätes auf ein anderes Sendeprotokoll –
einschließlich E-Mail-Protokolle (z. B. über Dienste wie Webfax, E-Fax,
Internet-Fax, Fax over IP oder ähnliche oder neue Technologien) –, das es
(innerhalb oder außerhalb des SLS-Territoriums gelegenen)
Kundenbibliotheken
oder im Namen von Empfängerbibliotheken handelnden Dritten (z. B.
Telekommunikationsmittlern) ermöglicht oder erleichtert, Faxsendungen in
Form
anderer elektronischer Dateien zu erhalten oder diese zu approximieren
oder zu
konvertieren, weder anbieten, noch sich an einer solchen Umstellung
beteiligen
oder sie fördern. Die Bibliothek übernimmt keine Verantwortung für den
Fall,
dass die Empfängerbibliothek oder ein im Namen einer Empfängerbibliothek
handelnder Dritter eine solche Umstellung vornehmen.
Der Verlag behält sich das Recht vor, bezüglich der
Zwischenbibliothekarischen Fern-
leihe und -nutzung an jedem beliebigen Ort der Welt gegen die Bibliothek
und andere
gemäß den geltenden Gesetzen, einschließlich Urhebergesetzen, vorzugehen."
Zitat Ende.
Aus Sicht der Verlage, die als Vertragspartner von Subito auftreten, ist
die Antwort
auf die Frage von Frau Nohsia,
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35645.html
warum es nicht zulässig sein soll, im Rahmen der
Zwischenbibliothekarischen Fernleihe
Dateien als PDF zu schicken und dann lokal auszudrucken, um einen Qualitäts-
verlust zu vermeiden, offenbar: "weil wir das nicht wollen". Gute
Qualität soll ihren
Preis haben, so oder so. Also entweder langsam sein (Postversand), oder
gefälligst teuer
sein und direkt vom Verlag eingekauft werden. Aus guten Gründen vom
Gesetz privilegierte
Benutzergruppen werden halt von diesen Verlagen lediglich als zweit-
oder drittklassige
Kunden gesehen und entsprechend behandelt.
Die Optionen für höherwertige Lieferungen, die Ulrich Hahn am 16. Januar
2008
auf Inetbib genannt hat,
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35456.html
würden damit natürlich ausscheiden, und propagieren dürfte man sie schon
gar nicht.
Man kann die Subito-Lieferbibliotheken nur auffordern, die
Assoziierungsvereinbarung
in dieser Form *nicht* zu unterschreiben.
Mit freundlichen Grüßen,
B.-C. Kämper, UB Stuttgart
P.S.: Hier Links zu den Original(Rahmen-)verträgen, die Subito e.V. via
Post nur an
Verlage verschickt, mit dem ausdrücklichen Hinweis, der Rahmenvertrag
unterliege der
Geheimhaltung und dürfe nicht an Dritte weitergegeben werden. Die
gleichen Verträge
kann man sich aber über die STM Association unbeschränkt und ohne jede
Prüfung
direkt zumailen lassen und sie sind mit etwas Geschick auch auf dem
Server des
Börsenvereins zu finden, wenn sie auch nicht direkt verlinkt werden.
Subito Rahmenvertrag - Endfassung deutsch
http://www.boersenverein.de/de/69181?rubrik=69173&seite=80&dl_id=176529
Nachtrag Nr. 1 zum Rahmenvertrag (incl. Anlage 13-15)
http://www.boersenverein.de/global/php/force_dl.php?file=%2Fsixcms%2Fmedia.php%2F686%2FNachtrag%2520Nr.%25201%2520%2528GALS%2529%2520-%2520deutsch.pdf
Nach langer Zeit der relativen Verwahrlosung werden die Subito-Seiten
derzeit
offenbar überarbeitet und auf aktuellen Stand gebracht. Interessant
insbesondere
Lizenzverträge und Preise für GALS
http://www.subito-doc.de/index.php?pid=Lizenzen-GALS
Liste der Rahmenverträge (23, +7 imkomplette mit Lizenzimplementierung
für die
internationale Lieferung, 1 (in Worten "eins", = Thieme Verlag, seit
4.2. Gratulation!)
mit Lizenzimplementierung für GALS (deutschsprachige Länder)
http://www.subito-doc.de/index.php?pid=Vertraege
und die zugehörigen Preislisten (bisher nur Thieme, s.o.):
http://www.subito-doc.de/index.php?mod=pb&task=galstable
Der Einheitspreis für die Kundengruppen 1a,b und 4 (4 = Library Service)
beträgt
3,5 EUR, der Preis für die übrigen im Direct Customer Service (incl. der
ausgeschlossenen Kundengruppen im Bereich der beruflichen Weiterbildung,
auch
für Privatpersonen, die für nicht kommerzielle oder wiss. Zwecke
bestellen) 19 EUR.
Nota bene: Laut AGB dürfen im Library Service auch nur Kunden bestellen,
die
erklären, dass sie der Gruppe 1a oder 1b angehören, d.h. die o.g.
Personengruppen
bleiben auch hier außen vor.
Infos zum DRM (Verfall nach 30 Tagen, 10x ansehen, 1x (!) drucken, beides
nur bei geöffneter Internetverbindung, Active-X Voraussetzung,
Bestellung und
Abholung müssen auf ein- und demselben Rechner(!?) erfolgen; Subito e.V.
scheint die im Rahmenvertrag vorgesehene Möglichkeit, dass Verlage auf DRM
auch verzichten können, nicht berücksichtigen zu wollen - es wird also wohl
immer verschlüsselt, soweit Subito auf Basis eines Lizenzvertrags liefert):
http://www.subito-doc.de/index.php?pid=DRM
die neuen AGBs:
http://www.subito-doc.de/index.php?pid=AGB
--
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Tel. +49-(0)711-685-64731
+49-(0)711-685-64731
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.