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Re: [InetBib] Offene Fragen zum neuen Urheberrecht
On Mon, 07 Jan 2008 09:21:20 +0100
"Jörn Heckmann" <joern.heckmann@xxxxxx> wrote:
Sehr geehrte Damen und Herren,
nach dem gestrigen Posting von Herrn Dr. Graf eine letzte
Klarstellung:
"(1) Steinhauer und ich stimmen gegen Heckmann darin
ueberein, dass 2008 erteilte Rechteeinraeumungen an IRs
auch 2009 wirksam
bleiben. Die Urheber koennen bis Jahresende noch Rechte
wirksam einraeumen."
Eine solche Aussage ist von mir nie getätigt worden! Bei
meinen Ausführungen vom 5.1.2008 ging es ausschließlich
um die
Frage, ob auch zwischen dem 1.1.2008 und dem 31.12.2008
OHNE einen Widerspruch Nutzungsrechte an ein IR vergeben
werden können.
Dies ist mit Hinweis auf den Wortlaut zu verneinen (vgl.
nun auch ausführlich
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/06/s137_l_urhg_nach_dem_1_januar~3537639)
Selbstverständlich bleiben aber bis zum 31.12.2007
bereits getätigte Rechteübertragungen an ein IR auch ohne
weiteren Widerruf
gegenüber im Inhaber aller sonstigen wesentlichen
Nutzungsrechte wirksam.
Steinhauer sagt das genaue Gegenteil von dem, was Sie ihm
unterstellen und selbst behaupten. Ich darf einfach sein
Fazit zitieren:
"Autoren können noch das ganze Jahr 2008 Dritten
Online-Rechte einräumen. Allerdings vermag diese
Rechteeinräumung allein den Eintritt der
Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 S. 1 UrhG
nicht mehr zu verhindern. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG, der
dies leistet, findet auf Nutzungsrechtseinräumungen in
laufenden Jahr keine Anwendung mehr. Wollen Autoren einen
Rechteübergang verhindern, müssen sie daher gegenüber den
Verlagen bis zum 31.12.2008 ausdrücklich widersprechen.
Unabhängig von der Ausübung eines Widerspruches sind und
bleiben Rechteeinräumungen im laufenden Jahr wirksam."
Das ist denkbar klar und praegnant formuliert. Wie in
meiner Stellungnahme angegeben, stimme ich den aus
Steinhauers Sicht sich ergebenden Handlungsoptionen zu.
Zur Dreimonatsfrist. BCK hat in Archivalia schluessig
anhand der amtlichen Begruendung gezeigt, dass die
Interpretation des Urheberrechtsbuendnisses falsch ist.
Steinhauer, der uspruenglich die gleiche Ansicht von der
Dreimonatsfrist wie das Buendnis vertrat, hat seine
Position zwar nicht gaenzlich widerrufen, aber doch
deutlich gemacht, dass "sehr viel" fuer Kaempers Version
spricht:
"Da die Ansicht des Gesetzgebers in den
Parlamentsmaterialien nur hilfsweise für die Auslegung von
Gesetzen heranzuziehen und letztlich der Wortlaut des
Gesetzes selbst entscheidend und verbindlich ist, wurde
hier und im Ergebnis auch vom Urheberrechtsbündnis
empfohlen, einen Widerspruch bereits in den ersten drei
Monaten einzulegen. Es spricht freilich wegen der sehr
eindeutigen Begründung des Gesetzgebers sehr viel dafür,
dass § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG und damit die Dreimonatsfrist
für die Online-Nutzung ohne Bedeutung ist."
Daher sehe ich nicht den geringsten Grund, an meinem
Beitrag etwas zu aendern.
Handlungsbedarf haben stattdessen das Urheberrechtsbuendnis
und die Bibliotheksverbaende.
Es geht nicht an, dass, wenn der Boersenverein in seiner
Handreichung davon ausgeht, dass die meisten eingelegten
Widersprueche unwirksam sind, das Urheberrechtsbuendnis und
die Bibliotheken nun lemminghaft weiter den urspruenglichen
Musterbrief propagieren. Auch die von Heckmann in der ZfBB
gemachten Textvorschlaege sind Makulatur, da sie ebenfalls
nicht das Problem der Sammelpublikationen, das mutmasslich
im Hintergrund der Ansicht des Boersenvereins steht
(Kenntnis dessen interner Beratungsmaterialien fuer die
Verlage waere hilfreich), thematisieren.
Man sollte sich nun schnellstmoeglich zusammensetzen, um
eine gemeinsame Verstaendigung mit dem Boersenverein oder
einen Modus operandi zu finden.
Aus Ausgangspunkt fuer die Deutung des Gesetzes empfehle
ich die wohlbegruendeten Ausfuehrungen Steinhauers, denen
ich mich anschliesse.
Klaus Graf
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.