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AW: [InetBib] Petition zur Unterstützung der Goethe-Institute und deren Bibliotheken
- Date: Fri, 25 Aug 2006 15:41:00 +0200
- From: Löw Luise von <loew@xxxxxxxxx>
- Subject: AW: [InetBib] Petition zur Unterstützung der Goethe-Institute und deren Bibliotheken
Lieber Herr Rohde,
Für Deutsche mit Adresse im Ausland ist es wohl kein Problem, denn meine
KollegInnen in Rabat haben auch unterzeichnet. Da steht dann "Marokko".
Es gruesst den "Mitunterzeichner"!
Luise von Löw
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Rohde Bernd
Gesendet: Freitag, 25. August 2006 15:12
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: AW: [InetBib] Petition zur Unterstützung der Goethe-Institute und
deren Bibliotheken
Liebe Frau Löw,
Sind Sie sicher, dass auch "Nichtdeutsche" unterzeichnen
können? (Eventuell müssen sie in Deutschland leben?) Die
Richtlinie für die Behandlung von öffentlichen Petitionen
(öP) gem. Ziff 7.1 (4) der Verfahrungsgrundsätze spricht von
"Bürgerinnen und Bürgern sowie den Abgeordneten des Deutschen
Bundestages" ...
Mir stellt sich (aufgrund meiner eigenen Lage) eher die Frage, was mit
Deutschen ist,
die nur noch einen Wohnsitz im Ausland haben. Die unterschreiben dann eine
Petition
mit ihrer auslaendischen Adresse und dann?
Es heisst jedenfalls auf:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/petitionsrecht_einfuehrung.html
"Seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland garantiert Artikel 17 Grundgesetz
jeder Person - ob Kind, Ausländer, Inhaftierter, Soldat, Entmündigter, ob
Bürgerinitiative,
Verband oder Gliederung einer Partei -, das Recht, sich mit Bitten zur
Gesetzgebung und Beschwerden
an die zur Entscheidung befugten Stellen und Behörden zu wenden"
Mir ist nur leider nicht klar, ob dieses Recht jeder Person ausschliesslich
innerhalb Deutschlands zusteht,
oder ob auch jede Person ausserhalb Deutschlands (also theoretisch alle
Menschen auf der Welt!)
da inbegriffen ist - Also ob es an die geographischen Grenzen des
Geltungsbereiches des Grundgesetz gebunden ist,
da dieses Recht ja durch das Grundgesetz zugestanden wird.
Gruss aus Bern
Bernd Martin Rohde
P.S.: Inzwischen ist ja Italien schon liberaler als Deutschland. Dort gibt es
"Auslands-Abgeordnete",
also im Ausland lebende Kandidaten sind waehlbar fuer die italienischen
Staatsbuerger, die im Ausland wohnen
(und diejenigen haben sogar bei der letzten Parlamentswahl den Ausschlag
gegeben).
Der Deutsche im Ausland muss sich ja immer erst bei jeder einzelnen Wahl selbst
bei der Botschaft melden,
damit er nachtraeglich im Waehlerverzeichnis seines letzten Wohnortes in
Deutschland eingetragen wird
und damit dann die Briefwahlunterlagen beantragen kann (was fuer ein
buerokratischer Aufwand!).
Und tatsaechlich sitzt im Bundestag kein Abgeordneter, den man als Vertreter
der Auslandsdeutschen ansehen koennte,
da es nur gewaehlte MdB ueber Direktmandate in den Wahlkreisen oder ueber die
Landeslisten der Parteien gibt.
Listeninformationen unter http://www.inetbib.de.