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[InetBib] Schule und Bibliothek in Mecklenburg-Vorpommern



Liebe Liste,

hier ein wenig, weitgehend empörungsfreier content für die Liste, um die 
Nabelschau etwas abzumilden:
;-))

In GVBl. Mecklenburg-Vorpommern Nr. 3/2006 findet sich das Schulgesetz für das 
Land Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) vom 13. Februar 2006.

Das Gesetz enthält auch bibliotheksrechtlich relevante Regelungen.

So erwähnt § 110 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 SchulG M-V ausdrücklich die Ausstattung der 
Büchereien, die zu den vom Schulträger zu tragenden Sachkosten gehören. Die 
Existenz von Schulbüchereien wird also gesetzlich vorausgesetzt, wenngleich sie 
nicht als gesetzliche Pflicht interpretiert werden kann.

§ 114 SchulG M-V regelt die medienpädagogischen Zentren in 
Mecklenburg-Vorpommern.

Nach § 85 Abs. 3 S. 1 SchulG M-V unterliegen Schülerzeitungen dem Presserecht. 
Damit unterliegen sie als Druckwerke gem. 11 des Landespressegesetzes 
Mecklenburg-Vorpommern (LPrG M-V, Lansky/Kesper Nr. 562) grundsätzlich der 
Ablieferungspflicht.

Interessant ist § 40 SchulG M-V, der sich mit der Öffnung der Schule zu ihrem 
gesellschaftlichen Umfeld beschäftigt. Als Partner für eine Zusammenarbeit 
werden hier u.a. genannt Museen, Theater, Musikschulen. Bibliotheken werden 
nicht ausdrücklich erwähnt. Sie sind wohl als sonstige kommunale, staatliche 
oder kirchliche Einrichtung zu sehen.

Die Nichterwähung von Bibliotheken ist politisch unverständlich, da das Land 
Mecklenburg-Vorpommern und der Deutsche Bibliotheksverband, Landesverband 
Mecklenburg-Vorpommern im Jahre 2003 eine Kooperationsvereinbarung über die 
Zusammenarbeit von Schule und Bibliothek geschlossen haben, vgl. 
Mitteilungsblatt des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur 
Mecklenburg-Vorpommern 14 (2004), Nr. 2, S. 194 f.
Link

Bemerkenswert ist § 3 Nr. 5 SchulG M-V. Dort ist als Lernziel ausdrücklich die 
Fähigkeit formuliert, "sich Informationen zu verschaffen und sie kritisch zu 
nutzen."

Eric Steinhauer



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