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Re: [InetBib] Open Access bei Heise Online / in der c't



On Thu, 01 Jun 2006 14:30:41 +0200
 Ulrich Herb <u.herb@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:
Liebe Kolleginnen und Kollegen,

für Interessenten

http://www.heise.de/ct/06/12/190/

Nein, nicht nur fuer Interessenten. Das sollten alle lesen,
es ist eine der besten Uebersichtsdarstellungen zu OA, die
ich je gelesen habe.

Den Bibliotheken ins Stammbuch: "Die Berliner Erklärung vom
Oktober 2003 stimmt mit Bethesda in den entscheidenden
Punkten fast wörtlich überein, sie ging aber noch einen
Schritt weiter, indem sie auch das in Museen, Archiven und
Bibliotheken schlummernde kulturelle Erbe in die Forderung
nach offenem Zugang mit einbezog".

Zur dienstrechtlichen Anbietungspflicht verweise ich auf 
http://archiv.twoday.net/stories/2060875/ mit Kritik an den
untauglichen Hansen-Vorschlaegen.

Es ist absoluter Unsinn, dass Urheber in
Arbeitsverhaeltnissen nach der Wissenschaftsfreiheit frei
ueber das Ob, Wie und Wo der Publikation ihrer dienstlich
erstellten Arbeiten entscheiden koennten.

(Ohne gesetzliche Grundlage schreiben uebrigens die
Hochschulen gewohnheitsrechtlich auch Doktoranden vor, DASS
sie ihre Arbeiten publizieren muessen und machen Vorgaben,
WIE diese der Publikationspflicht nachkommen koennen.)

Wissenschaftliche Mitarbeiter an Universitaeten
unterscheiden sich arbeitsrechtlich nicht entscheidend von
Forschern, die in der Privatwirtschaft taetig sind und
denen ebenfalls das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit
zur Seite steht. Letzteren mutet man ohne weiteres zu, auf
Urheberpersoenlichkeitsrechte in weitem Umfang zu
verzichten.

Die mandarin-gleiche Stellung der Hochschullehrer im
Urheberrecht (siehe nur BGH Grabungsmaterialien) ist durch
nichts gerechtfertigt.

Hochschullehrer sind nicht die Arbeitgeber der ihnen
unterstellten wissenschaftlichen Mitarbeiter. Arbeitgeber
ist die Universitaet, die ihren Angestellten sehr wohl
arbeitsvertraglich zumuten duerfte, dienstlich erstellte
Werke auf dem Dokumentenserver zu veroeffentlichen.

Man vergleiche uebrigens auch §§ 42, 43 ArbNErfG.

Hier werden von interessierter Seite, staatsrechtliche
Nebelwerfer in Anschlag gebracht. Es ist ausserordentlich
unerfreulich, dass ein Autor wie Hansen sich auf die Seite
dieser Bedenkentraeger schlaegt und damit der Verbreitung
des OA-Gedankens schadet.

Klaus Graf
    



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