Die Nützlichkeit dieser Form der Kataloganreicherung sollten wir in der Diskussion aber trennen von der Erlaubtheit. Wenn's nicht erlaubt ist oder unklar ist, ob's erlaubt ist, ist es klüger, die Kataloge erstmal ohne Bildchen zu lassen -- so ja auch die Empfehlung, die Herr Müller hier wiedergegeben hat.
Dass Sie, lieber Herr Graf, hier wieder einmal sich recht heftig äußern, (Handwerk legen!) wundert mich allerdings ein wenig. Ich nehme dies mal positiv: dass Sie auf der Seite des Rechts stehen, *egal wie es ausfällt*, und nicht auf der Seite dessen, wie es sein sollte. Ich will das kurz erklären: Ich halte es für möglich, dass die Umschlagabbildungen im Katalog das Urheberrecht verletzen -- müsste ja wohl das der Verlage sein als Eigentümer der Rechte am Umschlag? --. Aber mir will nicht in den Kopf, was daran schlimm sein soll: Inwiefern erleiden die Verlage dadurch einen Schaden? Mir sind keine Empirischen Untersuchungen bekannt, dass durch Umschlagabbildungen in Katalogen weniger Bücher gekauft worden wären. :-) Jedenfalls hatte ich erwartet, dass Sie, Herr Graf, wenn es ein paar Nutzer gibt, die Umschlagabbildungen im Katalog wünschen, sich auf deren Seite und gegen die an den rechtlichen Vorschriften und übrigen Gegebenheiten festhaltenden, unflexiblen Bibliotheken stellen würden. Was unterscheidet die Abbildung des Umschlags von der Aufnahme der Metadaten in den Katalog? Die Metadaten eines Buches sind schließlich: a) vom Autor verfasster Titel plus b) Name des Autors plus c) Titelei des Verlags. Zumindest für a) dürfte ja wohl das Urheberrecht beim Autor liegen bzw. das Nutzungsrecht beim Verlag. Trotzdem speisen wir das in die Datenbank ein usf. Was unterscheidet also das Umschlagbild von den Metadaten in rechtlicher Hinsicht? Dass beides 'Paratexte' sind, wurde ja hier schon erwähnt, und der gemeinsame Begriff drückt eben aus, dass sie sich gleich zum Werk des Autors verhalten. Weil ich keinen vernünftigen Missbrauch von solchen Umschlagbildern erkennen kann, kann ich auch nicht sehen, was dagegen spricht, sie zu verwenden bzw. die Verwendung zu erlauben oder zu tolerieren von Verlagsseite. Vielleicht liest ja auch Herr Sprang noch mit und kann etwas dazu sagen!
Besten Gruß, J. Eberhardt (UB Erlangen) Klaus Graf schrieb:
On Fri, 28 Apr 2006 10:05:05 +0200 Ulrike Engelhardt <u.engelhardt@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx> wrote:Hallo zusammen, wir haben BIAP der Fa. Datronic Für uns bedeutet das: das rechtliche Problem - so es denn eins gibt, liebt bei der Softwarefirma.Das ist ein Trugschluss. Die Bibliothek ist bei einer Urheberrechtsverletzung Mitstoerer, da sie das Bild in ihr Webangebot aufnimmt. Auf welchem Server es liegt, ist wurscht. Allenfalls kann sie sich bei dem Anbieter (der Softwarefirma) schadlos halten, sofern dieser nicht in seinen Geschaeftsbedingungen einen Haftungsausschluss wirksam vereinbart hat. Nach wie vor bin ich der Ansicht, dass im wissenschaftlichen Bereich Umschlagabbildungen so ueberfluessig sind wie ein Kropf. Mir sind auch keinerlei empirische Untersuchungen ueber den Einfluss des Vorliegens von Coverabbildungen auf das Ausleih- oder Kaufverhalten bekannt. Der Link der Stadtbuecherei Gunzenhausen zu Buchkatalog.de ist im uebrigen ebenso rechtswidrig wie die Amazon-Links. Ich denke, hier sollte man die Kommunalaufsicht des Bundeslandes Bayern einschalten, damit solchen Bibliotheken das naive Handwerk gelegt wird.Klaus Graf