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Re: AW: AW: [InetBib] Thüringer Bibliotheksgesetz



Liebe Frau Ritter,

ich kann Ihr Anliegen gut verstehen, aber Behördenbibliotheken sind für ein 
Gesetz, das ein sog. Außenrechtssatz ist, in weiten Teillen kein tauglicher 
Regelungsgegenstand. 

Die entsprechende Norm regelte nämlich einen typischen Innenrechtssachverhalt, 
also innere Geschäftsabläufe der Behörde. Wohl könnte man Fragen regeln, die 
das Verhältnis Behördenbibliothek und Bürger ausmachen. Das ist mit der 
allgemeinen Aussage in § 1 Abs. 1 S. 1 und 2 schon geschehen. 

Ausstattungsfragen sind leider ganz allein ein dem Gesetzgeber so nicht 
zugängliches Verwaltungsinternum. Eine geeignete Regelung wäre ein Erlaß, also 
eine Verwaltungsvorschrift, des zuständigen Ministeriums an die nachgeordneten 
Behörden.

Viele Grüße
Eric Steinhauer

----- ursprüngliche Nachricht ---------



Lieber Herr Steinhauer,

da Behördenbibliotheken aber immer irgendwie in "Nöten" sind,
wäre es doch sicher sinnvoll, bei einem neuen Gesetz diese 
gleich einzubeziehen. Zumal diese ja auch aus Landesmitteln
finanziert werden. Oft scheitert es am Verständnis für diese
Bibliotheken durch den jeweiligen Behördenleiter. Es wäre also 
wirklich wünschenswert, diese Bibliotheken namentlich mit zu-
erwähnen, damit es auch für alle verständlich ist.

Viele Grüße
Claudia Ritter

 

-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx 
[mailto:inetbib-bounces@xxxxxxxxxxxxxxxxxx] Im Auftrag von Eric Steinhauer
Gesendet: 15. März 2006 12:31
An: Internet in Bibliotheken
Betreff: Re: AW: [InetBib] Thüringer Bibliotheksgesetz 

Liebe Frau Ritter,

für Behördenbibliotheken gibt es in der Tat keinen eigenen Paragraphen. Da sie 
vornehmlich Dienstbibliotheken sind, schien eine gesonderte Regelung ihrer 
Aufgaben nicht sinnvoll.

Allerdings wäre das ThürBibG auch für diese Bibliotheken nicht ohne Relevanz. § 
1 Abs. 1 S. 1 und 2 gilt natürlich auch für sie, das heißt: allgemeine 
Zugänglichkeit für jederman im Rahmen der Benutzungsbestimmungen.

Viele Grüße
Eric Steinhauer


 



---- ursprüngliche Nachricht Ende ----



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