On Fri, 10 Mar 2006 12:48:41 +0100 "Karl Dietz" <karl.dietz@xxxxxxxxx> wrote:
Am 10 Mar 2006, um 12:40 hat Klaus Graf geschrieben:Da eine Diplomarbeit nicht im Handel ist, kann man wohl auch nicht damit argumentieren, sie seiseitzwei Jahren "vergriffen".OK, mann kann sich die Antworter ja nicht aussuchen...
Leider auch nicht die Frager. Normalerweise klicke ich deine Beitraege inzwischen ungelesen weg, zumal sie nicht selten mit ueberfluessigen persoenlichen Angriffen gewuerzt sind. Aber da wir ja hier mit einer ganzen Reihen von Leuten rechnen muessen, die wenig oder keine Ahnung auch von trivialen Grundlagen des Bibliotheksgewerbes haben, nochmals zum Mitschreiben: Natuerlich darf jede Bibliothek ein im Handel befindliches oder antiquarisch erworbenes Buch in ihren Bestand einreihen und fuer die allgemeine Ausleihe nutzbar zu machen. Dazu lesen wir § 17 Abs. 2 UrhG. Klaus Graf